25.000 Onlineshop geprüft auf Onlinerecht

25.000 Onlineshop geprüft auf Onlinerecht

zahl-onlinerecht-shopbetreiber  Tausend Shopbetreiber vertrauen auf den umfangreichen Rechtsschutz des Händlerbundes

AGB, Widerrufsrecht, Button-Lösung – die Orientierung für Shopbetreiber im deutschen Paragraphen-Dschungel ist nicht immer einfach. Einige Dienstleister stehen dafür mit Rat und Tat zur Seite, so auch der Händlerbund seinen Mitgliedern. Nun wurde bereits der 25.000. Shop auf Rechtssicherheit von Händlerbund geprüft. Abhängig vom gewählten Leistungspaket erhalten Händlerbund-Mitglieder neben abmahnsicheren Rechtstexten auch eine umfassende rechtlichen Überprüfung ihrer Onlinepräsenzen sowie regelmäßige Rechtstext-Updates auf Basis aktueller Gerichtsurteile. Die Rechtstexte werden von auf IT-Recht spezialisierten Juristen individuell erstellt. „25.000 geprüfte Shops – das ist eine stolze Zahl und wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen unserer Mitglieder.“, freut sich Andreas Arlt, Vorstandsvorsitzender des Händlerbundes. „Wir wollen auch künftig unser Angebot erweitern und Online-Händlern Rechtssicherheit sowie positive Impulse für ihr Geschäft bieten“. Derzeit arbeitet der Händlerbund an einem Bewertungstool, dass Kunden und Händlern gleichzeitig eine wertvolle Ergänzung im E-Commerce bieten wird. Während User anhand von Kundenbewertungen (gehören zu den vertrauensbildenden Maßnahmen) Online-Händler schnell einschätzen können, ist es für Shopbetreiber ein effektives Marketingtool.

 

AGB Connect für Onlineshopbetreiber

Möchten auch Sie sich nicht mehr den Kopf über Abmahnungen zerbrechen?

Logo Protected ShopsDas Problem vieler Onlineshopbetreiber war bisher, den Shop gegen Abmahnungen zu sichern. Diese Abmahnungen werden oft von der Konkurrenz in Auftrag gegeben. Ein Shopbetreiber hat fast gar keine Chance sich dagegen zu wehren. Zu viele Änderungen in der Rechtssprechnung machen es dem Laien fast unmöglich den Überblick zu behalten und ständig steht die Frage im Raum, ob die Rechtstexte noch aktuell sind. Mit der Entwicklung der AGB Connect ist es Protected Shops gelungen, ein Produkt einzuführen, welches nicht nur anwaltlich geprüfte Rechtstexte erstellt, sondern auch stets aktualisiert. Mit dieser Technik wird Onlinehändlern eine große Last genommen.

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Darstellung-Verstoß auf eBay goldwert

LG Stuttgart: Jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß auf eBay = 2500 Euro Streitwert

Das LG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH) unter anderem, dass die Aussage "2 Jahre Gewährleistung" oder der Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf eBay sei.

Ich finde das gehört nicht zur selbstverständlichkeit, daß ein Gewerbetreibender eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. versendet. Es gibt doch Kleingewerbetreibende, die von der Mehrwertsteuer nach §19 UStG befreit sind.

Konkret untersagte das LG Stuttgart der Antragsgegnerin über eBay Elektronikzubehör gegenüber privaten Endverbrauchern anzubieten und dabei

  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf Ihren Namen"
  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "2 Jahre Gewährleistung auf alle Neuwaren"

Begründung des Gerichts: "Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stellt die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt sind, als Besonderheit bei eBay heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten stellen eine irreführende Werbung dar, wenn der Hinweis auf eBay-Artikelseiten auf sie werbemäßig betont wird. Das ist hier der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift "Warum bei uns kaufen" suggeriert wird, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewähren, was tatsächlich nicht der Fall ist."

  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Deutschland in der Regel innerhalb 24 Stunden"
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Österreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg in der Regel ca. 1-4 Werktage!"

Begründung des Gerichts: Der Verweis darauf, dass die Lieferfrist "in der Regel innerhalb 24 Stunden" erfolge ist unzulässig. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind entsprechende Klauseln gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Lieferfrist unbestimmt ist: der Verbraucher kann nicht selbst errechnen, wann die Leistung jedenfalls fällig wird und er dementsprechend gesetzliche Rechte wegen der ausbleibenden Lieferung geltend machen kann. Deshalb ist auch die Werbung mit solchen Bedingungen unter Verstoß gegen verbraucherschützende Normen intransparent und wettbewerbswidrig."
 

  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Auf Gebrauchtwaren/B-Wahren gewähren wir Ihnen 1 Jahr", ohne darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung in AGB nicht für Ansprüche aus § 309 Nr. 7 a und B BGB für Körper-, Gesundheitsschäden und sonstigen Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Begründung des Gerichts: "Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte sowie für sog. B- Waren auf 1 Jahr in AGB ist wegen des Verstoßes gegen die Klauselverbote nach § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam."

Quelle: it-recht-kanzlei.de