Magento sicherer für deutsche Rechtslage

Endlich ist es da: Market ready Germany Modul

In unserem Buch "Magento", jetzt im August 2009 bei Markt+Technik erschienen, beschreiben wir die Anpassung des Shopsystems Magento an den deutschen Markt. Denn viele Rechtsprechungen, Vertragstexte und Preisauszeichnungen gelten, wie so vieles, nur in Deutschland und sind ein hohes Sicherheitsrisiko für Shopbetreiber. Abmahnungen sind im Moment leider für viele Shopbetreiber an der Tagesordnung und gerade eCommerce-Einsteiger wird damit der Weg in den Onlinehandel extrem erschwert. Aber auch "alte Shopbetreiber Hasen" erleichtert mit dem Modul "Market Ready Germany" der Um-/Einstieg in Magento.

Nun hat die Magento-Community… Keep reading →

Abmahnwelle droht Shobetreibern wegen Widerrufsbelehrung und AGB

Was besagt die 40-Euro-Klausel für Kunden und Shopbetreiber und wie baue ich diese ein?

Ich trau kaum meinen Augen. Schon wieder einmal wird Wortglauberei betrieben. Widerrufsbelehrung ist keine Vereinbarung und daher muss die 40-Euro-Klausel nun auch in die AGBs eingepflegt werden.Damit es als Vereinbarung gilt. Jetzt heißt es für alle: Will ich als Online-Händler diese Kosten auf den Kunden übertragen, muss ich auch AGB einpflegen.

  1. Diese Klausel kann der Shopbetreiber in der Widerrufsbelehrung und in die AGB einpflegen, wenn der Kunde die Rücksendekosten für Waren unter 40 EUR tragen soll.
  2. Der Shopbetreiber kann auf diese Klausel verzichten muss aber dann alle Rücksendekosten tragen.
  3. Folgender Wortlaut ist in die Widerrufsbelehrung einzubauen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Was ist wenn ich keine AGB verwende?

  1. Dann dürfen die Kosten nicht auf den Kunden übertragen werden, eben nicht über die Regelung in der Widerrufsbelehrung.
  2. Grundsätzlich wäre es für Shopbetreiber sinnvoller AGB einzusetzen, um sich auch mal selbst schützen zu können.

Was gehört anstatt der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung? Verwendet der Onlinehändler keine Kostentragung für den Kunden, so sollte folgender Satz eingepflegt werden: “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Wie lautet der richtige Wortlaut über 40-Euro-Klausel in den AGB? (Ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung!) Kostentragungsvereinbarung Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Reicht es nicht nur die Widerrufsbelehrung in den AGB zu wiederholen? Nein, leider nicht. Die Kostenvereinbarung muss zusätzlich zur Belehrung in den AGB auftauchen, somit steht dieser Wortlaut doppelt in den AGB. Da es sich bei der Wiederrufsbelehrung "nur" um eine Belehrung handelt aber der 40-Euro-Klausel einer Vereinbarung bedarf. Vorschau: Es gibt Hoffnung für Online-Händler. Die Widerrufsbelehrung wird wahrscheinlich dieses Jahr im Gesetzt verankert – und verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird. Auch werden die Belehrungen für ebay-Verkäufer und Online-Händler vereinheitlicht und zusammengelegt. Stand 04-2009 mehr zur Widerrufsbelehrung unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Shopbetreiber-Blog verwandter Artikel

Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen

Shopbetreibern drohen Abmahnkosten in der Höhe von 800 Euro

Onlineshop-Betreiber, die mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, laufen Gefahr hohe Abmahnkosten bezahlen zu müssen. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei München http://www.it-recht-kanzlei.de , im Gespräch mit pressetext. "Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat", so Keller. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit vier Kriterien entspricht.

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