Abmahnwelle droht Shobetreibern wegen Widerrufsbelehrung und AGB

Was besagt die 40-Euro-Klausel für Kunden und Shopbetreiber und wie baue ich diese ein?

Ich trau kaum meinen Augen. Schon wieder einmal wird Wortglauberei betrieben. Widerrufsbelehrung ist keine Vereinbarung und daher muss die 40-Euro-Klausel nun auch in die AGBs eingepflegt werden.Damit es als Vereinbarung gilt. Jetzt heißt es für alle: Will ich als Online-Händler diese Kosten auf den Kunden übertragen, muss ich auch AGB einpflegen.

  1. Diese Klausel kann der Shopbetreiber in der Widerrufsbelehrung und in die AGB einpflegen, wenn der Kunde die Rücksendekosten für Waren unter 40 EUR tragen soll.
  2. Der Shopbetreiber kann auf diese Klausel verzichten muss aber dann alle Rücksendekosten tragen.
  3. Folgender Wortlaut ist in die Widerrufsbelehrung einzubauen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Was ist wenn ich keine AGB verwende?

  1. Dann dürfen die Kosten nicht auf den Kunden übertragen werden, eben nicht über die Regelung in der Widerrufsbelehrung.
  2. Grundsätzlich wäre es für Shopbetreiber sinnvoller AGB einzusetzen, um sich auch mal selbst schützen zu können.

Was gehört anstatt der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung? Verwendet der Onlinehändler keine Kostentragung für den Kunden, so sollte folgender Satz eingepflegt werden: “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Wie lautet der richtige Wortlaut über 40-Euro-Klausel in den AGB? (Ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung!) Kostentragungsvereinbarung Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Reicht es nicht nur die Widerrufsbelehrung in den AGB zu wiederholen? Nein, leider nicht. Die Kostenvereinbarung muss zusätzlich zur Belehrung in den AGB auftauchen, somit steht dieser Wortlaut doppelt in den AGB. Da es sich bei der Wiederrufsbelehrung "nur" um eine Belehrung handelt aber der 40-Euro-Klausel einer Vereinbarung bedarf. Vorschau: Es gibt Hoffnung für Online-Händler. Die Widerrufsbelehrung wird wahrscheinlich dieses Jahr im Gesetzt verankert – und verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird. Auch werden die Belehrungen für ebay-Verkäufer und Online-Händler vereinheitlicht und zusammengelegt. Stand 04-2009 mehr zur Widerrufsbelehrung unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Shopbetreiber-Blog verwandter Artikel

1 Comment for “Abmahnwelle droht Shobetreibern wegen Widerrufsbelehrung und AGB”

Daniel

says:

Es bleibt jedem selber überlassen ob man sich AGB selber zusammensetzt oder doch welche vom Anwalt erwirbt. Alternativ gibt’s auch Services wie protectedshops.de wo man rechtssichere AGB inkl. Haftungsübernahme ab 14,90 Euro ersteht. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung hingegen sprengt oft den finanziellen Rahmen eines Online Händlers