Wertersatz bei Widerruf gefährdet

Zwingt EuGH Online-Händler zu Preiserhöhungen? Die Frage des Wertersatzes im Falle des Widerrufes ist nicht nur nach deutschem Recht ein schwieriges Feld.

Während man sich nach deutschem Recht in erster Linie darum streitet, ob ein "Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" bei eBay geltend gemacht werden kann, macht der europäische Gerichtshof nunmehr ein ganz großes Fass auf: Ein kleiner Vorlagebeschluss eines noch kleineren Amtsgerichtes kann zur Folge haben, dass Internethändler im Falle des Widerrufes ohne Wenn und Aber gar keinen Wertersatz mehr geltend machen können. Kippt das Amtsgericht Lahr den Wertersatz bei Widerruf? Aktuell ist aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Amtsgerichtes Lahr vor dem europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig, bei dem es um grundsätzliche Fragen des Wertersatzes im Falle des Widerrufes geht. Allgemein geht es bei Wertersatzfragen darum, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes ein gekauftes Produkt zurückgeben muss. Wenn er dies benutzt, verbraucht oder beschädigt …

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BGH – Online-Videorekorder in der Regel illegal

Aufzeichnungen im Web verstoßen gegen Rechte der TV-Sender

Karlsruhe (pte/24.04.2009/12:50) – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag 23.04.2009, eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder „in der Regel unzulässig“, wie es in einer Aussendung des BGH heißt. Der Klage des Fernsehsenders RTL gegen den Anbieter Shift TV http://www.shift.tv wurde damit im Grunde stattgegeben. Dennoch hob das Gericht das bisherige Urteil gegen Shift TV auf und weist die Klärung an das Berufungsgericht zurück. Als Knackpunkt für die endgültige Klärung des Rechtsstreits gilt der Grad der Automatisierung der Aufnahme.

Für das BGH ist noch nicht geklärt, ob der Betreiber des Onlinerekorders das Programm voll automatisiert aufzeichnet oder dessen Kunden die Aufnahme mit ihrem „Persönlichen Videorekorder“ starten. Aus diesem Grund konnten die Richter die urheberrechtliche Zulässigkeit der Persönlichen Videorekorder nicht abschließend beurteilen. Allerdings spielte das BGH beide Varianten juristisch durch.

Sollte die Aufzeichnung im Auftrag des Kunden erfolgen, …

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Abmahnwelle droht Shobetreibern wegen Widerrufsbelehrung und AGB

Was besagt die 40-Euro-Klausel für Kunden und Shopbetreiber und wie baue ich diese ein?

Ich trau kaum meinen Augen. Schon wieder einmal wird Wortglauberei betrieben. Widerrufsbelehrung ist keine Vereinbarung und daher muss die 40-Euro-Klausel nun auch in die AGBs eingepflegt werden.Damit es als Vereinbarung gilt. Jetzt heißt es für alle: Will ich als Online-Händler diese Kosten auf den Kunden übertragen, muss ich auch AGB einpflegen.

  1. Diese Klausel kann der Shopbetreiber in der Widerrufsbelehrung und in die AGB einpflegen, wenn der Kunde die Rücksendekosten für Waren unter 40 EUR tragen soll.
  2. Der Shopbetreiber kann auf diese Klausel verzichten muss aber dann alle Rücksendekosten tragen.
  3. Folgender Wortlaut ist in die Widerrufsbelehrung einzubauen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Was ist wenn ich keine AGB verwende?

  1. Dann dürfen die Kosten nicht auf den Kunden übertragen werden, eben nicht über die Regelung in der Widerrufsbelehrung.
  2. Grundsätzlich wäre es für Shopbetreiber sinnvoller AGB einzusetzen, um sich auch mal selbst schützen zu können.

Was gehört anstatt der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung? Verwendet der Onlinehändler keine Kostentragung für den Kunden, so sollte folgender Satz eingepflegt werden: “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Wie lautet der richtige Wortlaut über 40-Euro-Klausel in den AGB? (Ohne Gewähr, keine Rechtsbelehrung!) Kostentragungsvereinbarung Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Reicht es nicht nur die Widerrufsbelehrung in den AGB zu wiederholen? Nein, leider nicht. Die Kostenvereinbarung muss zusätzlich zur Belehrung in den AGB auftauchen, somit steht dieser Wortlaut doppelt in den AGB. Da es sich bei der Wiederrufsbelehrung "nur" um eine Belehrung handelt aber der 40-Euro-Klausel einer Vereinbarung bedarf. Vorschau: Es gibt Hoffnung für Online-Händler. Die Widerrufsbelehrung wird wahrscheinlich dieses Jahr im Gesetzt verankert – und verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird. Auch werden die Belehrungen für ebay-Verkäufer und Online-Händler vereinheitlicht und zusammengelegt. Stand 04-2009 mehr zur Widerrufsbelehrung unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Shopbetreiber-Blog verwandter Artikel