Aufzeichnungen im Web verstoßen gegen Rechte der TV-Sender
Karlsruhe (pte/24.04.2009/12:50) – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag 23.04.2009, eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder „in der Regel unzulässig“, wie es in einer Aussendung des BGH heißt. Der Klage des Fernsehsenders RTL gegen den Anbieter Shift TV http://www.shift.tv wurde damit im Grunde stattgegeben. Dennoch hob das Gericht das bisherige Urteil gegen Shift TV auf und weist die Klärung an das Berufungsgericht zurück. Als Knackpunkt für die endgültige Klärung des Rechtsstreits gilt der Grad der Automatisierung der Aufnahme.
Für das BGH ist noch nicht geklärt, ob der Betreiber des Onlinerekorders das Programm voll automatisiert aufzeichnet oder dessen Kunden die Aufnahme mit ihrem „Persönlichen Videorekorder“ starten. Aus diesem Grund konnten die Richter die urheberrechtliche Zulässigkeit der Persönlichen Videorekorder nicht abschließend beurteilen. Allerdings spielte das BGH beide Varianten juristisch durch.
Sollte die Aufzeichnung im Auftrag des Kunden erfolgen, …
so verstößt Shift TV gegen das Recht des Fernsehsenders. Denn da Shift TV seine Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sich das Unternehmen in diesem Fall nicht auf das Recht der Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen, so das BGH. Falls hingegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert abläuft und der Kunde auf Wunsch eine Kopie herstellt, so liege in der Regel eine zulässige Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Allerdings greift Shift TV damit in das Recht von RTL ein, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bei Shift TV gibt man sich zuversichtlich, dass das eigene Angebot im Verlauf der weiteren juristischen Klärung als zulässig erklärt wird. „Bei shift.tv beherrscht der Nutzer den Aufzeichnungsvorgang von Anfang bis Ende. Sein Mausklick löst die Erstellung seiner Privatkopie aus. Der Vorgang ist voll automatisiert, wie auch vom BGH gefordert“, meint Michael Westphal, Geschäftsführer bei Shift TV, auf Anfrage von pressetext. Nach dem Aufzeichnungsvorgang könne der Nutzer dann seine Kopie als Streaming sofort ansehen und als Download herunterladen, führt Westphal aus. Nun müsse das Oberlandesgericht Dresden klären, ob „unser Aufzeichnungsprozess automatisiert ist und ob wir unrechtmäßig das Sendesignal von RTL und SAT 1 verbreiten“.
Obwohl das BGH die Onlineaufzeichnung im Prinzip für unzulässig erklärt hat, existiere eine zulässige Variante, wie der BGH-Richter Thomas Koch gegenüber der FAZ einräumte. Dazu müsste eine Sendung automatisch gespeichert und ausschließlich an einen Empfänger weitergeleitet werden.