Kundenservice im Onlinehandel für kleine Shopbetreiber

Lt. einer Umfrage aus der ECC-Erfolgsfaktorenstudie 2017 geht hervor, dass die Bedürfnisse der Konsumenten nicht immer mit dem Service der Shopbetreiber übereinstimmen.

Letzte Woche flatterte eine News in mein Postfach, dass mich zum Nachdenken anregte. Hier erstmal das Ergebnis aus der ECC-Erfolgsfaktorenstudie 2017 in einem übersichtlichen Diagramm.

Image von ECC-Erfolgsfaktorstudie
Bildnachweis: ECC-Erfolgsfaktorstudie

So ist mir ein Bereich des Kundenservices besonders aufgefallen. Shopbetreiber bieten meist oder sagen wir immer Kaufempfehlungen für Alternativprodukte bzw. Zusatzprodukte auf der Produktseite an. Wobei der Konsument dies nicht als absolut wichtig erachtet. Und dort wo der Konsument mehr Informationen erwünscht, wie eine Anzeige zur Artikelverfügbarkeit im Ladengeschäft, haben Onlineshopbetreiber großen Nachholbedarf. Wenn sie denn auch ein Ladengeschäft betreiben. 😉
Dieser Unterschied zieht sich sogar auf die Kundenservice-Möglichkeit der „Rüchrufmöglichkeit“. Zwar nicht so gravierend, doch mit 24,3 % der Shopbetreiber, die dies anbieten, gegenüber 51 % der Konsumenten, die es als wichtig erachten.

Somit sollten Shopbetreiber genau hier einsteigen, wenn nicht schon getan, um mehr für die Kundenbindung zu unternehmen. Durch meine persönlichen Shopping-Erlebnisse kann ich dies nur unterstreichen und kleinen Shopbetreibern dazu raten mehr in diesen Bereichen einzutauchen und anzubieten.

 

zur Studie EEC-Erfolgsfaktorenstudie

Urlaubszeit – Fotografierzeit – Cloud-Speicher Zeit

Wie jedes Jahr packe ich neben meinem Smartphone zusätzlich zwei DSLR-Kameras ein. Ich will ja schließlich wieder einige Aufnahmen auf den Speicher und den Cloud-Speicher bringen, um den Zuhausegebliebenen zu zeigen, wie schön es war. Und ich drucke aus den besten Shoots einen Kalender als Weihnachtsgeschenk für meine Familie und mich.

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Neben den Kameras stellt sich die Frage wie viele und welche Speichermedien brauche ich denn, damit keine Aufnahme verloren geht? Einige SD-Karten, ein USB-Stick und auch schon mal eine externe Festplatte landen im Gepäck. Zusätzlich ist das Auswahlkriterium „kostenloses WLAN“ schon bei der Suche nach dem Hotel oder Ferienhaus immer aktiviert. Damit wir neben Surfen, Chatten und Mailempfang einige wertvolle Aufnahmen in den Cloud-Speicher hochladen können. So kann kein Bild verloren gehen, auch nach einem Speicherkarten-Crash.

 

Warum nur ausgewählte Aufnahmen in den Cloud-Speicher?

Ich beschränke mich im ausländischen Hotel-WLAN auf die wichtigsten und schönsten Aufnahmen. Denn leider ist das WLAN  und deren Netz oft ziemlich schwach für einen Upload der gesamten Anzahl an Fotos. Was einiges an wertvolle Urlaubszeit kostet. Eine WLAN-Funktion besitzt sogar meine neue Sony- Systemkamera. Somit lade ich direkt von der Kamera und spare mir den umständlichen Weg über das Smartphone. Letzteres kostet mich in der Vergangenheit schon sehr viele Nerven.

 

Welchen Cloud-Speicher verwende ich dieses Jahr?

Dieses Jahr überlegte ich lange, welche Cloud-Speicher-Lösungen ich dieses Jahr verwende.  Es sollte auch eine Cloud-Speicher sein, den ich nach dem Urlaub für Dokumente etc. weiter verwende. Daher war für mich klar, kein Flickr & Co.

Die  Images von meinem Smartphone lade ich vorwiegend, wie gewohnt auf Google Fotos in Google Drive hoch. Meinen Account auf dem Smartphone habe ich so eingestellt, dass sobald ich mich in ein sicheres WLAN  eingeloggt habe, die Images voll automatisch hochgeladen werden. Diese Einstellung ist für mich persönlich die einfachste, damit ich nichts vergesse zu sichern.

Dieses Jahr wollte ich neben Google Drive eine weitere Lösung verwenden.

 

Wie finde ich einen passenden Anbieter für Cloud-Speicher?

Auf der Suche nach Anbietern für Cloud-Speicher war ich zu Anfang überrascht, wie viele Angebote es inzwischen gibt. Von kostenlos bis einigen Euros pro Monat finden sich so einige Anbieter im Netz, wie Microsoft mit Onedrive, Dropbox und auch einige Hoster bieten Cloud-Speicherung für ein paar Euro an.

Ich kann mich noch gut daran erinnern, als wir vor einigen Jahren ein eBook über Cloud Computing schrieben. In dieser Zeit kamen die ersten Anbieter auf den Markt und es war dementsprechend überschaubar. Heute ist daraus etwas sehr Mächtiges geworden. Es ist ganz normal geworden von jedem Ort mit jedem Gerät auf seine Daten und Bilder zugreifen zu wollen. Speichergröße, Sicherheit, Schnelligkeit und Verfügbarkeit sind dabei die wichtigsten Merkmale, die sich jeder für den persönlichen Cloud-Speicher wünscht.

Mit verschiedenen Vergleichs- und Testportalen zu Cloud-Speicher erhält man einen Gesamtüberblick und grenzt seine Suche ein.

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Fazit zu Cloud-Speicher

Dropbox hatte ich bereits in der Vergangenheit ausprobiert. Diese Lösung schied aus in Anbetracht meines voll ausgeschöpften, kostenlosen Kontingents.

 

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Einen Cloud-Speicher mit mtl. Kosten, wie Strato mit HiDrive es anbietet, kam dann auch in die engere Auswahl. Denn dieser Anbieter schnitt in vielen Tests zu Cloud-Speicher, wie auch bei Netzsieger ziemlich gut ab und die Server stehen sogar in Deutschland, was für Unternehmer eine wichtige Rolle spielt. Mit der angebotenen HiDrive Share Gallery, welche in allen Paketen inbegriffen ist, kann man sogar schnell Online-Fotoalben erstellen.  Was für meinen Fall im Urlaub nicht nötig ist, da ich nur ein Backup meiner besten Images im Urlaub machen möchte. Neugierig macht diese Cloud-Speicher Lösung allemal und mit einem 30-Tage-Test im Urlaub kann man nichts falsch machen. Den Rest der Bilder lade ich eben nach dem Urlaub hoch.

Klar, kann man sich auch seine eigene persönliche Cloud Zuhause auf dem heimischen Server einrichten. Vorausgesetzt man hat eine NAS am Laufen. Die über einen sicheren VPN-Zugang verfügt und man dazu selbst technisch versiert genug ist.

Was ich für den nächsten Urlaub vorbereiten werde. 😉

Liefertermine im Onlineshop – Richtige Formulierungen

Ich bin viel im Netz unterwegs und bestelle das Meiste bei Onlinehändlern. Und gestehe, es sind im Großen und Ganzen fast immer Big-Player. Hier und da mal kaufe ich bei kleinen Onlinehändlern ein, doch es zieht mich durch Angebote stets zu den Großen zurück. So auch in der Vergangenheit. Zumal das Werbeversprechen „Einmal hin, alles drin.“ verlockend klingt und von diesem ein Werbeprospekt mit einem vielversprechenden Produkt für sportliche Outdoor-Bewegung im Briefkasten lag.

Das Angebot war ziemlich unschlagbar und wir hatten eine Tischtennisplatte schon letztes Jahr geplant, nur nicht umgesetzt. Diesmal schlugen wir zu und zack war der Bestellbutton an einem Samstagnachmittag gedrückt. Bezahlt mit Kreditkarte, die am selben Tag noch belastet wurde und mit einer Bestellbestätigung  incl. einem „voraussichtlichem Liefertermin“, der über zwei Wochen nach Eingang der Bestellung lag. Obwohl vor unserer Bestellung online auf der Artikelseite 7-10 Tage Lieferzeit standen.

Heute bin ich immer noch sprachlos. Zum einen, wie lange mit unserem Geld hier gearbeitet wurde und noch mehr als ich letzte Woche eine Pressemeldung von Trusted Shop in meinem Mailpostfach fand. Darin geht es genau um solche Formulierungen, die den Liefertermin betreffen und die Onlienhändler verwenden dürfen/müssen, bzw.auf welche besser verzichtet werden sollen. Da diese zu einer Abmahnung führen können.

Auszug Pressemeldung von Trusted Shops, 17.Mai 2071

Angabe eines konkreten Liefertermins?
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 ist vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich der „Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ anzugeben. Auch wenn der Wortlaut etwas Anderes vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes z.B. in Tagen. Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02).

Grundsatz: Lieferzeiten müssen stimmen
Der Händler ist angehalten, dass Lieferzeiten stets aktuell sind, andernfalls kann eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. So untersagte es das LG Lüneburg einem Händler, mit „Lieferfrist 2-4 Werktage“werben, obwohl dieser bereits wusste, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann (LG Lüneburg, Urteil v. 21.01.2016, 7 O 88/15).

 

Drei Fehler bei Lieferterminangaben

In unserem Fall war die Angabe mit Lieferung in 7-10 Werktagen (also incl. Samstag) im Onlineshop des Bigplayers ja bereits irreführend. Wobei sich Händler der Größe herausreden und sich auf den Slogang beziehen: Solange Vorrat reicht! und evtl. wegen großer Nachfrage nachbestellen mussten. Eine Mail an einen Kunden hierzu wäre schon ein Schritt nach vorn.

Zudem stand in der Bestellbestätigung das Wörtchen „voraussichtliche Lieferung am 09.05.2017„, was wie weiter unten aus der Pressemeldung zu entnehmen ist, eine völlig unbestimmte Frist aufweist. Was hab ich in dieser Woche geflucht. Da ich nicht wusste, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit überhaupt die Spedition eintrifft und klingelt. Kommt diese Spedition nochmals, falls ich nicht da sein sollte? Wird es der 09.05.2017 sein? Ich hatte dazu keine Mail erhalten. Ein Mailanfrage bzgl. der Terminabsprache dauerte zwei Tage, bis dann die Lieferung vor der Mailantwort eintraf. Gott sei Dank war ich zuhause. Das sind ja gleich drei Fehler auf einmal. ;-((

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Nicht zu vergessen: Ich konnte keine Kontaktdaten zum Versandpartner ( in meiner Bestellübersicht finden. Was in der Bestellbestätigung (s.o.) versprochen wurde.

 

Mein Fazit zu Lieferterminangaben

Nun gut, ich habe daraus vieles gelernt und werde in Zukunft vor der Bestellung eine Anfrage zum Liefertermin stellen. Wenn denn Zeit ist und der Artikelvorrat nicht wieder auf „nur noch 2 lieferbar“ steht und mich zur Eile auf den Klick des Bestellbuttons anfeuert.

Liebe Onlienhändler, Ihr wollt doch stets gute Bewertungen und Empfehlungen. Ich kann Euch nur raten, seit korrekt und ehrlich zu Euren Kunden. Viele Kunden haben in der Tat noch Verständnis für Lieferverspätungen, aber nur dann, wenn diese angekündigt und höflichst in einer Mail mitgeteilt werden. Also, keine Ausreden mehr.

 

Weitere interessante Stolperfallen bei Lieferzeitangaben für Onlinehändler aus der PM von Trusted Shops

 

Stolpersteine bei Lieferzeitangaben
Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt.

Die größten Abmahnfallen:

„Versandfertig in…“
Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt auch die für den Verbraucher relevante Angabe dar.

Lieferzeit „auf Anfrage“
Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Auch sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht.

„Lieferzeiten sind unverbindlich“
AGB-Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sind ebenfalls zu vermeiden. Die Klausel „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist unzulässig, da die Lieferzeit offengehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05).

Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“ Man kann sich nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem behauptet wird, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert.

Lieferzeiten „in der Regel“
Bereits 2009 wurde die Klausel „in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine Endfrist angegeben und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss. Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete „in der Regel“-Lieferzeiten als unzulässig.

„Voraussichtliche“ Lieferzeiten
Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz „voraussichtlich“ von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz„voraussichtlich” könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.

Tipp
Auf die oben dargestellten Klauseln sollten besser verzichtet werden. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten (z.B. „Lieferzeit ca. 3 Tage“). Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden. Die Zulässigkeit von ca.-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14).