Liefertermine im Onlineshop – Richtige Formulierungen

Ich bin viel im Netz unterwegs und bestelle das Meiste bei Onlinehändlern. Und gestehe, es sind im Großen und Ganzen fast immer Big-Player. Hier und da mal kaufe ich bei kleinen Onlinehändlern ein, doch es zieht mich durch Angebote stets zu den Großen zurück. So auch in der Vergangenheit. Zumal das Werbeversprechen „Einmal hin, alles drin.“ verlockend klingt und von diesem ein Werbeprospekt mit einem vielversprechenden Produkt für sportliche Outdoor-Bewegung im Briefkasten lag.

Das Angebot war ziemlich unschlagbar und wir hatten eine Tischtennisplatte schon letztes Jahr geplant, nur nicht umgesetzt. Diesmal schlugen wir zu und zack war der Bestellbutton an einem Samstagnachmittag gedrückt. Bezahlt mit Kreditkarte, die am selben Tag noch belastet wurde und mit einer Bestellbestätigung  incl. einem „voraussichtlichem Liefertermin“, der über zwei Wochen nach Eingang der Bestellung lag. Obwohl vor unserer Bestellung online auf der Artikelseite 7-10 Tage Lieferzeit standen.

Heute bin ich immer noch sprachlos. Zum einen, wie lange mit unserem Geld hier gearbeitet wurde und noch mehr als ich letzte Woche eine Pressemeldung von Trusted Shop in meinem Mailpostfach fand. Darin geht es genau um solche Formulierungen, die den Liefertermin betreffen und die Onlienhändler verwenden dürfen/müssen, bzw.auf welche besser verzichtet werden sollen. Da diese zu einer Abmahnung führen können.

Auszug Pressemeldung von Trusted Shops, 17.Mai 2071

Angabe eines konkreten Liefertermins?
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 ist vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich der „Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ anzugeben. Auch wenn der Wortlaut etwas Anderes vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes z.B. in Tagen. Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02).

Grundsatz: Lieferzeiten müssen stimmen
Der Händler ist angehalten, dass Lieferzeiten stets aktuell sind, andernfalls kann eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. So untersagte es das LG Lüneburg einem Händler, mit „Lieferfrist 2-4 Werktage“werben, obwohl dieser bereits wusste, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann (LG Lüneburg, Urteil v. 21.01.2016, 7 O 88/15).

 

Drei Fehler bei Lieferterminangaben

In unserem Fall war die Angabe mit Lieferung in 7-10 Werktagen (also incl. Samstag) im Onlineshop des Bigplayers ja bereits irreführend. Wobei sich Händler der Größe herausreden und sich auf den Slogang beziehen: Solange Vorrat reicht! und evtl. wegen großer Nachfrage nachbestellen mussten. Eine Mail an einen Kunden hierzu wäre schon ein Schritt nach vorn.

Zudem stand in der Bestellbestätigung das Wörtchen „voraussichtliche Lieferung am 09.05.2017„, was wie weiter unten aus der Pressemeldung zu entnehmen ist, eine völlig unbestimmte Frist aufweist. Was hab ich in dieser Woche geflucht. Da ich nicht wusste, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit überhaupt die Spedition eintrifft und klingelt. Kommt diese Spedition nochmals, falls ich nicht da sein sollte? Wird es der 09.05.2017 sein? Ich hatte dazu keine Mail erhalten. Ein Mailanfrage bzgl. der Terminabsprache dauerte zwei Tage, bis dann die Lieferung vor der Mailantwort eintraf. Gott sei Dank war ich zuhause. Das sind ja gleich drei Fehler auf einmal. ;-((

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Nicht zu vergessen: Ich konnte keine Kontaktdaten zum Versandpartner ( in meiner Bestellübersicht finden. Was in der Bestellbestätigung (s.o.) versprochen wurde.

 

Mein Fazit zu Lieferterminangaben

Nun gut, ich habe daraus vieles gelernt und werde in Zukunft vor der Bestellung eine Anfrage zum Liefertermin stellen. Wenn denn Zeit ist und der Artikelvorrat nicht wieder auf „nur noch 2 lieferbar“ steht und mich zur Eile auf den Klick des Bestellbuttons anfeuert.

Liebe Onlienhändler, Ihr wollt doch stets gute Bewertungen und Empfehlungen. Ich kann Euch nur raten, seit korrekt und ehrlich zu Euren Kunden. Viele Kunden haben in der Tat noch Verständnis für Lieferverspätungen, aber nur dann, wenn diese angekündigt und höflichst in einer Mail mitgeteilt werden. Also, keine Ausreden mehr.

 

Weitere interessante Stolperfallen bei Lieferzeitangaben für Onlinehändler aus der PM von Trusted Shops

 

Stolpersteine bei Lieferzeitangaben
Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt.

Die größten Abmahnfallen:

„Versandfertig in…“
Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt auch die für den Verbraucher relevante Angabe dar.

Lieferzeit „auf Anfrage“
Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Auch sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht.

„Lieferzeiten sind unverbindlich“
AGB-Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sind ebenfalls zu vermeiden. Die Klausel „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist unzulässig, da die Lieferzeit offengehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05).

Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“ Man kann sich nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem behauptet wird, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert.

Lieferzeiten „in der Regel“
Bereits 2009 wurde die Klausel „in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine Endfrist angegeben und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss. Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete „in der Regel“-Lieferzeiten als unzulässig.

„Voraussichtliche“ Lieferzeiten
Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz „voraussichtlich“ von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz„voraussichtlich” könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.

Tipp
Auf die oben dargestellten Klauseln sollten besser verzichtet werden. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten (z.B. „Lieferzeit ca. 3 Tage“). Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden. Die Zulässigkeit von ca.-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14).

Was ist Dokumentenmanagement?

Immer mehr Unternehmen setzen in Ihrer Verwaltung auf Dokumentenmanagement. Anbieter von Dokumentenmanagementsystemen werben damit, dass damit die gesamte Arbeit leichter, schneller und besser zu erledigen ist. Doch was steckt überhaupt hinter dem Begriff?
Unter dem Begriff Dokumentenmanagement wird in erster Hinsicht die Verwaltung elektronischer Dokumente mithilfe einer Datenbank verstanden. Sämtliche Dokumente sind demnach digitalisiert und befinden sich somit auf EDV-gestützten Geräten, wie Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone. Hierzu zählen auch die Dokumente, die ursprünglich papiergestützt waren und via Scanner oder ähnlichem digitalisiert wurden. Nähere Informationen hierzu gibt es auch bei der SER Group mit ihrem Dokumentenmanagementsystem

Vier Kernaufgaben eines Dokumentenmanagementsystems

Zu den Kernaufgaben eines Dokumentenmanagementsystems gehören neben der Verwaltung, die Erfassung, Ablage und Suche von Dokumenten.

Bei der Erfassung werden digitale Dokumente gesammelt oder aber, wie bereits erwähnt, Papiere gescannt. Diese Dokumente werden anschließend in der Ablage gesichert, archiviert, versioniert oder wiederhergestellt. Die Verwaltung kümmert sich hauptsächlich um Nutzerrechte, Meta-Informationen und die richtige Ablagestruktur. Zur Suche zählen neben Berücksichtigung der Zugriffskontrolle und der Gewichtung der Informationen nach individuellen Schwerpunkten auch die detaillierte Suchanfrage über eine Volltextsuche oder Meta-Informationen.

Papiergestützte versus elektronische Dokumente

Über viele Jahrzehnte war das papiergestützte Dokument das Nonplusultra in der Verwaltung. Das lag aber vor allem daran, dass es keinerlei Alternativen gab. Als Vorteile gelten vor allem die Verfügbarkeit, die technologische Unabhängigkeit und die Sicherheit aufgrund der Einmaligkeit. Im Laufe der Digitalisierung wurde allerdings im Laufe der letzten 20 Jahre eine Alternative erschaffen, die deutlich mehr Vorteile mit sich bringt: die elektronische Dokumentation. Sie deckt vor allem immer mehr Nachteile ihres Vorgängers auf. Zum Beispiel, dass Papier leicht verloren geht, falsch abgelegt werden kann, längere Zeit im Umlauf ist und langsam transportiert wird. Vier Argumente, bei denen das elektronische Dokument punktet. Denn in einer Cloud, auf einem Server oder ähnlichem sind die Dokumente sicher und gehen bei richtigem Schutz nur sehr schwer verloren. Die Ablage ist übersichtlich und einfach strukturiert und kann sehr schnell bearbeitet werden. Auf elektronische Dokumente können mehrere Personen zeitgleich zugreifen. Zudem sind sie via Mail oder mit Hilfe einer Cloud sehr schnell zu versenden.

Diverse Einsatzgebiete eines Dokumentenmanagementsystems

Neben dem Einsatz im kaufmännischen Bereich findet Dokumentenmanagement ebenfalls Einsatz in Bibliotheken, Behörden oder auch im Privathaushalt. Viele Unternehmen setzen bei ihren elektronischen Datenbanken mittlerweile auf Dokumentenmanagementsysteme. Sie fassen die Kernaufgaben in einer Software zusammen, was die Organisation noch einmal erleichtert. Diese Systeme versprechen unter anderem eine geringere Fehleranfälligkeit und eine höhere Transparenz.

Gastbeitrag 

GAL Digital: Mehr Nutzer mit Ihrem Online-Projekt erreichen

Die Agentur GAL Digital existiert schon seit zwölf Jahren und beschäftigt sich mit Web-, App- und Software-Entwicklung sowie mit Marketing im Onlinebereich.  An der Spitze des hessischen Unternehmens steht der Geschäftsführer Daniel Gal. 2016 wählte die compamedia GmbH in einem Wettbewerb die Top 100 innovativen Unternehmen aus – und entschied sich dabei auch für GAL Digital.

Internet-Marketing für Ihre Projekte

GAL Digital bezeichnet sich selbst als Digitalagentur. Als solche steht das Unternehmen Ihnen bei neuen Projekten zur Seite und unterstützt Sie beim Online-Marketing. Bei Suchmaschinen und echten Nutzern konkurrieren im Internet zahllose Angebote um die begrenzte Aufmerksamkeit des Endverbrauchers. Aus diesem Grund nimmt die Vermarktung einen immer höheren Stellenwert ein.

Suchmaschinen generieren heutzutage einen Großteil des Besucherstroms zu Ihrer Webseite. GAL Digital stützt sich beim Marketing deshalb auch auf die Analyse der Internetseite. Ziel der Beratung ist unter anderem eine bessere Suchmaschinenoptimierung (SEO) der Seite selbst, die auch als On-Page-Optimierung bekannt ist. Diese kann die Sichtbarkeit der Webseite bei Google und anderen Suchmaschinen verbessern und ist aus diesem Grund nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig. Zur SEO trägt sowohl das Webdesign als Ganzes als auch die Generierung und Platzierung von Content bei. Die Optimierung macht jedoch nicht an den Grenzen der eigenen Internetpräsenz halt, sondern geht im Rahmen der Off-Page-Optimierung sogar noch darüber hinaus.

GAL Digital spricht dabei auf der eigenen Unternehmensseite auch die Suchmaschinenwerbung (SEA) an. Obwohl vielen Firmen und Projektleitern im Internet SEO ein Begriff sein dürfte, gehört Suchmaschinenwerbung vermutlich noch immer zu den unterschätzten Möglichkeiten.

Darüber hinaus bietet GAL Digital weitere Leistungen rund ums Marketing im Internet an: Analyse, Social Media und Newsletter sind dabei Optionen, die in Frage kommen. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, mehr Besucher auf Ihre Seite zu locken, ihnen relevante Inhalte zu bieten und dadurch möglicherweise Kunden, Leser oder Interessenten zu gewinnen.

Eine eigene App in Auftrag geben

Die Zahl der mobilen Endgeräte steigt stetig an. Smartphones und Tablets erlauben Nutzern, flexibel online zu sein. GAL Digital beschäftigt sich deshalb auch mit der individuellen App-Entwicklung. Dabei muss die App auf das jeweilige Betriebssystem des Nutzers abgestimmt sein. GAL Digital entwickelt Apps für iOS, Android, Blueberry und Windows Phone 8.

Wie diese App aussehen soll, kommt ganz auf Ihre eigenen Vorstellungen an. Als Beispiele nennt GAL Digital praktische Tool-Apps und Spiele, die vor allem der Unterhaltung dienen.

Nutzer können auf eine entwickelte App über ihren jeweiligen App-Store zugreifen und sie auf dem Handy installieren. Im App-Store befinden sich sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Anwendungen. Eine kostenlose App finanziert sich häufig durch Werbung. GAL Digital verspricht auch dafür eine entsprechende Beratung, wenn Sie eine kostenlose App entwickeln lassen wollen.

Innovative Online-Strategien

Insgesamt vermittelt GAL Digital einen zuverlässigen und kompetenten Eindruck. Die Firma spezialisiert sich einerseits auf Online-Leistungen rund um Ihre Internetseite oder Online-Projekte – doch andererseits ist GAL Digital breit genug aufgestellt, um verschiedene wichtige Aspekte in diesem Bereich abzudecken.