Darstellung-Verstoß auf eBay goldwert

LG Stuttgart: Jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß auf eBay = 2500 Euro Streitwert

Das LG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH) unter anderem, dass die Aussage "2 Jahre Gewährleistung" oder der Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf eBay sei.

Ich finde das gehört nicht zur selbstverständlichkeit, daß ein Gewerbetreibender eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. versendet. Es gibt doch Kleingewerbetreibende, die von der Mehrwertsteuer nach §19 UStG befreit sind.

Konkret untersagte das LG Stuttgart der Antragsgegnerin über eBay Elektronikzubehör gegenüber privaten Endverbrauchern anzubieten und dabei

  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf Ihren Namen"
  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "2 Jahre Gewährleistung auf alle Neuwaren"

Begründung des Gerichts: "Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stellt die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt sind, als Besonderheit bei eBay heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten stellen eine irreführende Werbung dar, wenn der Hinweis auf eBay-Artikelseiten auf sie werbemäßig betont wird. Das ist hier der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift "Warum bei uns kaufen" suggeriert wird, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewähren, was tatsächlich nicht der Fall ist."

  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Deutschland in der Regel innerhalb 24 Stunden"
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Österreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg in der Regel ca. 1-4 Werktage!"

Begründung des Gerichts: Der Verweis darauf, dass die Lieferfrist "in der Regel innerhalb 24 Stunden" erfolge ist unzulässig. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind entsprechende Klauseln gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Lieferfrist unbestimmt ist: der Verbraucher kann nicht selbst errechnen, wann die Leistung jedenfalls fällig wird und er dementsprechend gesetzliche Rechte wegen der ausbleibenden Lieferung geltend machen kann. Deshalb ist auch die Werbung mit solchen Bedingungen unter Verstoß gegen verbraucherschützende Normen intransparent und wettbewerbswidrig."
 

  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Auf Gebrauchtwaren/B-Wahren gewähren wir Ihnen 1 Jahr", ohne darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung in AGB nicht für Ansprüche aus § 309 Nr. 7 a und B BGB für Körper-, Gesundheitsschäden und sonstigen Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Begründung des Gerichts: "Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte sowie für sog. B- Waren auf 1 Jahr in AGB ist wegen des Verstoßes gegen die Klauselverbote nach § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam."

Quelle: it-recht-kanzlei.de

google Base und Liefer- und Versandkosten

Noch immer werden Shopbetreiber abgemahnt, die bei Google Base Artikel gelistet haben, da hier der Verweis zu Liefer-  und Versandkosten fehlt. In unserem Buch wiesen wir schon darauf hin, das Sie als  Shopbetreiber darauf achten sollten, ob Anbieter von Produkt- und Preissuchmaschinen die Liefer-  und Versandkosten an den Artikel des Händler mit anzeigen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Siehe Google Base, auch dort sollte hinsichtlich der Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick zu erkennen sein, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.

Achten Sie also strikt auch bei anderen Produkt- und Preissuchmaschinen beim Einstellen Ihrer Artikel, dass Sie Ihre Versandkosten dort angeben können, bzw. auch angegeben haben.

IT-Recht-Kanzlei berichtete über einen kürzliche Abmahnung

Google in der Untersuchung wegen Urheberrechtsstreit

Das US-Justizministerium hat eine Untersuchung gegen Google eingeleitet

Die Einigung im Urheberrechtsstreit zwischen Google und den Verlegern und Autorenverbänden in den USA über das Buch-Digitalisierungsprojekt des Internetkonzerns werfe kartellrechtliche Fragen auf, erklärte die Behörde in einem Schreiben an ein US-Bezirksgericht. Damit wurde die Kartelluntersuchung erstmals öffentlich.

Eine Anhörung in dem Fall wird am 7. Oktober 2009 vor dem US-Bezirksgericht stattfinden. (Dow Jones/rw)

Seit 2004 digitalisiert Google Bücher aus teilnehmenden Bibliotheken. Daraufhin hatten die US-Autoren und Verlage eine Sammelklage gegen den Konzern aus Mountain View wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte eingereicht. Im Oktober 2008 einigten sich beide Seiten darauf, dass Google die seit 2004 eingelesenen Bücher künftig in digitaler Form verkaufen und die Suche darin mit Hilfe der Google-Buchsuche ermöglichen darf.

Im Gegenzug zahlt Google 125 Millionen Dollar und jedem Verfasser eines digitalisierten Werkes einen festen Geldbetrag. Zudem sollen die Autoren an den Einnahmen aus dem Vertrieb beteiligt werden. Seit der Einigung schaltet Google weltweit Anzeigen, um auch ausländische Autoren zur Zustimmung zu bewegen. Die Einigung muss noch vom US-Bezirksgericht genehmigt werden.

Kritiker der Einigung haben gegenüber dem Gericht argumentiert, dass die Vereinbarung den Zugang der Google-Wettbewerber zum digitalen Büchermarkt verhindert. Google könne de facto exklusiven Online-Zugang zu Büchern bekommen, bei denen die Eigentümer der Urheberrechte nicht bekannt sind. Die Einigung mit den Autoren und Verlagen sei keine exklusive Vereinbarung, betonte Google-Sprecher Gabriel Stricker. Sollte das Gericht ihr zustimmen, werde der Zugang zu Millionen von Büchern in den USA verbessert. Beobachter bewerten das Schreiben des US-Justizministeriums an das Gericht unterschiedlich. "Das ist reine Routine. Sie wollen das Gericht nur informieren", sagte David Balto, ehemaliger Policy Director der US-Kartellbehörde FTC. Samuel Miller, Kartellrechtler bei der Anwaltskanzlei Sidley Austin LLP, erwartet hingegen, dass "der Richter die Einigung nun genauer untersuchen wird". Vertreter der Autoren und Verlage hoffen, dass das US-Bezirksgericht die Einigung genehmigen wird. Der Nutzen für Leser, Büchereien und Universitäten sei sehr hoch, sagte Allan Adler vom Verlegerverband Association of American Publishers. Auch Paul Aiken, Executive Director der Autorenvereinigung Authors Guild, teilt diese Auffassung (Quelle: http://www.channelpartner.de/boersennews/279095/index.html)