Grund veröffentlicht: Versandkosten bei Google Base

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass bei einer Werbung für Waren in Preissuchmaschinen (im konkreten Fall froogle.de, jetzt Google Base) die zum Kaufpreis zusätzlich anfallenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden können, sondern bereits in der Übersichtsseite der Preissuchmaschine selbst dargestellt sein müssen. Wir hatten über das Urteil bereits berichtet. Die Entscheidungsgründe des BGH wurden nun veröffentlicht.—

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google Base und Liefer- und Versandkosten

Noch immer werden Shopbetreiber abgemahnt, die bei Google Base Artikel gelistet haben, da hier der Verweis zu Liefer-  und Versandkosten fehlt. In unserem Buch wiesen wir schon darauf hin, das Sie als  Shopbetreiber darauf achten sollten, ob Anbieter von Produkt- und Preissuchmaschinen die Liefer-  und Versandkosten an den Artikel des Händler mit anzeigen. Leider ist dies nicht immer der Fall. Siehe Google Base, auch dort sollte hinsichtlich der Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick zu erkennen sein, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.

Achten Sie also strikt auch bei anderen Produkt- und Preissuchmaschinen beim Einstellen Ihrer Artikel, dass Sie Ihre Versandkosten dort angeben können, bzw. auch angegeben haben.

IT-Recht-Kanzlei berichtete über einen kürzliche Abmahnung

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