Grund veröffentlicht: Versandkosten bei Google Base
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass bei einer Werbung für Waren in Preissuchmaschinen (im konkreten Fall froogle.de, jetzt Google Base) die zum Kaufpreis zusätzlich anfallenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden können, sondern bereits in der Übersichtsseite der Preissuchmaschine selbst dargestellt sein müssen. Wir hatten über das Urteil bereits berichtet. Die Entscheidungsgründe des BGH wurden nun veröffentlicht.—