Die Entscheidung des BGH
Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass bei einer Werbung für Waren in Preissuchmaschinen (im konkreten Fall froogle.de, jetzt Google Base) die zum Kaufpreis zusätzlich anfallenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden können, sondern bereits in der Übersichtsseite der Preissuchmaschine selbst dargestellt sein müssen. Wir hatten über das Urteil bereits berichtet. Die Entscheidungsgründe des BGH wurden nun veröffentlicht.—
a) Der BGH bestätigte zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nach der Art der Darstellung der beworbenen Angebote zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen nach § 1 I 1 Fall 2 PAngV vorliege. Demnach besteht gemäß § 1 II 1 Nr.2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten in Form des § 1 VI PAngV. Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass § 1 II PAngV nur Angebote bezeichne, da bei richtlinienkonformer Auslegung unter den Begriff „Angebot“ auch die Werbung unter Angabe von Preisen fällt.
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