eMail-Rechnung leichter versenden ohne Signatur

Zum 01.07.2011 ändert sich aus unserer jetzigen Auflage der Teil zum Signaturgesetz bei Rechnungsversand. 

 

Bisher galt folgendes zum Versand von eMail-Rechnungen (Auszug aus unserem Buch):

Nach dem Signaturgesetz (SigG) ist eine elektronische Unterschrift (Signatur) genauso gültig wie eine handschriftliche Unterzeichnung. Mit Einführung elektronischer Rechnungen im Umsatzsteuerrecht fiel eine weitere Hürde für den wachsenden elektronischen Geschäftsverkehr weg. Eine sichere und rechtsverbindliche Kommunikation im eCommerce wurde erst durch elektronisches Signieren und Verschlüsseln möglich. Nur dann ist der Empfänger zum regulären Vorsteuerabzug der Rechnung berechtigt.

Sie weisen dies nach durch:

  • qualifizierte elektronische Signatur
  • qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
  • elektronischen Datenaustausch (EDI)

 

 

Was ändert sich anhand Steuervereinfachungsgesetzes 2011 – Neu ab 01.07.2011

Sie als Shopbetreiber bestimmen selbst einen Prüfpfad zwischen Rechnung und Lieferung. Und wie Sie die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet können, damit Sie als Rechnungsaussteller einen Zahlungsanspruch haben. Verwenden Sie als Shopbetreiber weiterhin das Verfahren nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 erübrigt sich für Ihren Shopkunden/Rechnungsempfänger eine Prüfung zur Identität des Absenders (Echtheit der Herkunft). Jedoch ist es egal über welches Medium Sie die Rechnung  an Ihren Kunden versenden, Sie als Rechnungsaussteller überprüfen ja sowieso,  ob die Rechnung  echt, unversehrt und inhaltlich korrekt ist. Verwenden Sie die Neuregelung für den Onlinehandel/Unternehmen erhalten Sie als Absender wesentliche Vorteile, da Sie eine Rechnung per Mail nun noch kostengünstiger und schneller versenden können. Somit sind Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden. Und das ohne einer Signatur. 

Was dies für die Deutsche Post AG mit dem neuen E-Postbrief, wie auch für die künftigen Provider der De-Mail bedeutet, ist eher dahin gestellt und für diese sehr ernüchternd. 

6 Comments for “eMail-Rechnung leichter versenden ohne Signatur”

Susanne Angeli

says:

HI Sylvia, bisher hab ich dies gefunden: http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_8396/SharedDocs/Drucksachen/2011/0501-600/568-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/568-11.pdf

d.h. die Abstimmung ergab: Digitale Signatur darf durch verlässlichen Prüfpfad ersetzt werden
Bei der bisherige Regelung musste ein Nachweis mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur erbracht werden. endlich wird dies etwas neutraler formuliert:
“Jeder Steuerpflichtige kann selbst festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. Dies kann insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Leistung schaffen. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur und das EDI-Verfahren sind weiterhin möglich.”

Also somit entfällt bzw. ist keine Signatur mehr dringend erforderlich.. so versteh ich das.

Sylvia

says:

"Eine weitere Abstimmung erfolgt wegen der Sommerpause frühestens ab dem 23. September." Gibt es eigentlich dazu schon neue Infos? Habe mir den Artikel damals in die Bookmarks gelegt. Bei diesen ganzen gesetzlichen Neuerungen würde ich mir vom Gesetzgeber grundsätzlich eine aktivere Kommunikation wünschen.

Susanne Angeli

says:

Oh, das ist gut zu wissen. Danke für den hilfreichen Hinweis. 😉 Da bleiben wir mal drann.. Oder auch du könntest davon berichten hier?

Elektronische Rechnungsstellung - Status

says:

Hallo Susanne. Möglicherweise ein bisschen spät, aber hier ein kurzer Hinweis zum Status der oben angesprochenen Neuregelung.
Die Vereinfachung elektronischer Rechnungsstellung ist zur Abstimmung mit anderen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 gebündelt und hat den Bundesrat in der Sitzung am 08.07. überrschend nicht passiert. Eine weitere Abstimmung erfolgt wegen der Sommerpause frühestens ab dem 23. September. Es bleibt zu hoffen dass die Regelung dennoch zum 01.07. rückwirkend in Kraft tritt. Andernfalls könnte das für Unternehmen die jetzt bereits unsignierte Rechnungen entgegen nehmen zu Problemen bei der nächsten Steuerprüfung führen.
Viele Grüße
Levin
 

Susanne Angeli

says:

auf folgender Seite und anderen Pressemeldungen hieß es: http://www.experto.de/b2b/steuern-buchfuehrung/controlling/elektronische-rechnungen-bald-ohne-digitale-signatur-gueltig.html

….Die EU-Kommission zu elektronischen Rechnungen 

Geht es nach dem Willen der EU-Kommission, soll die digitale Signatur für das Versenden elektronischer Rechnung künftig wegfallen. Nach einem jetzt vorgelegten Entwurf sollen Papier-Rechnungen und elektronische Rechnungen gleichgestellt werden, ohne dass für elektronische Rechnungen noch die Signatur vorausgesetzt wird.

Die EU-Kommission begründet ihren Vorstoß damit, dass die momentan gültigen Vorschriften für die Rechnungsstellung zu kompliziert und uneinheitlich seien. Dadurch entstünde den Unternehmen beim Versandt elektronischer Rechnungen ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand.

Das Einsparpotenzial durch den Verzicht auf die digitale Signatur beim Versenden elektronischer Rechnungen bezifferte der zuständige EU-Kommissar Laszlo Kovacs auf bis zu 18 Milliarden Euro im Jahr….

saremo

says:

Die Aussage das keine Signatur mehr benötigt wird ist unvollständig (bis falsch). Wie schon immer ist für den Versand elektronischer Rechnungen neben der "qualifizierten Signatur" auch das "EDI-Verfahren" zulässig. Neu ist das seit 01.07.2011 auch ein organisatorisches Verfahren Namens "verlässlicher Prüfpfad" hinzugekommen ist.

Was das ist und wie man dieses Verfahren einsetzen kann ist in folgendem Aufsatz beschrieben: Raoul Kirmes, "Zum Stand der Liberalisierung von Sicherungsvorschriften für elektronische Rechnungen. Nachschau auf einen Pyrrhussieg der „Ent-Bürokraten“ erschienen in der Zeitschrift „die Steuerberatung" (StB), Stollfuss Verlag, 7/2011, (http://www.die-steuerberatung.de/.

Aber auch dieses Verfahren hat diverse Tücken und Hürden und ist nicht umsonst zu haben. Im Fazit heißt es u.a. Zitat: "Der ungeschützte Versand von elektronischen Rechnung durch das Internet per E-Mail oder anders, erfüllt auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die gesetzlichen Anforderungen und bleibt strafbewehr untersagt." Ebenfalls kritisch äußern sich Stefan Groß / Martin Lamm zum ungeschützen Versand, „elektronische Rechnungen- praktische Hinweise zur Neuregelung ab dem 01.07.2011, in BC- Zeitschrift für Rechnungswesen und Controlling, Heft 6/2011.