Datensicherung ist Chefsache
Datenschutz, Datensicherung und Datenrettung
Die Pflicht zur Datensicherung ist eine allgemeine Pflicht, für die jeder Geschäftsführer und Inhaber zuständig ist. Sie leitet sich ab aus dem § 91 Akt. 2 AktG. Dieses Gesetz regelt die Pflichten, die die Führung von Aktiengesellschaften betreffen. Nach den allgemein geltenden Prinzipien, gelten diese für jegliche Unternehmensform, egal ob GmbH, Personengesellschaft, UG oder Einzelunternehmen. Demzufolge haftet die Führung eines Unternehmens also im Grundsatz immer nach den Grundsätzen, die für die Führung einer Aktiengesellschaft gelten.