Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) entschieden, dass das Abwälzen von PayPal-Gebühren durch den Verkäufer auf den Käufer wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer die PayPal-Gebühren verdeckt in die Versandkosten mit einberechnet. Ein offenes oder verdecktes Abwälzen von eBay- und/oder PayPal-Gebühren stellt zudem einen Verstoß gegen die eBay-Grundsätze dar (Quelle: email-newsletter von ebay)
PayPal – Abwälzen von Gebühren wettbewerbswidrig
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