Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen
Shopbetreibern drohen Abmahnkosten in der Höhe von 800 Euro
Onlineshop-Betreiber, die mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, laufen Gefahr hohe Abmahnkosten bezahlen zu müssen. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei München http://www.it-recht-kanzlei.de , im Gespräch mit pressetext. "Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat", so Keller. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit vier Kriterien entspricht.