Welche Button-Lösung ist ab August 2012 nicht abmahnfähig?
Neue Button-Lösung in Kraft ab August 2012
Frisch im Netz gefunden auf Shopbetreiber-blog.de
Als Beschriftung für den neuen Button wurde in § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit genannt. Sie können jedoch einen alternative Beschriftung verwenden, der den Verbraucher, also nicht im B2B-Umfeld, eindeutig und unmissverständlich auf eine finanzielle Verpflichtung durch seine Bestellung hinweist. Und dies vor seiner vertragsrelevanten Abgabe, also vor dem Kauf..
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