Unzulässig ist das Einholen von Einverständnis via eMail, Fax oder Telefon
Das Thema „Rechtssichere Presseaussendungen“ sorgt für Diskussionsstoff unter PR-Agenturen und Pressestellen in Österreich. So hat beispielsweise die Austria Presse Agentur (APA) den Mitgliedern des Public Relations Verbandes Austria (PRVA) „rechtssichere Presseaussendungen“ angeboten. Die jeweilige Agentur könne einen individuellen Verteiler benennen, an den eine Presseaussendung zusätzlich verbreitet werden soll. Die fehlenden Einverständniserklärungen für die Agentur würden dann von der APA eingeholt.
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Seit dem Telekommunikationsgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003), dass am 20.8.2003 in Kraft getreten ist, kann der Versand von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers eine Verwaltungsstrafe einbringen. Die wesentliche Änderung der Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 133/2005), die am 1. 3. 2006 in Kraft getreten ist, bestand insbesondere darin, dass nunmehr neben Privatpersonen auch Unternehmen (diese waren nach der Stammfassung des TKG 2003 ausgenommen) vor unerbetenen E-Mails und SMS geschützt sind. Demnach sind Telefonanrufe, das Senden von Fax-Nachrichten, E-Mails und SMS zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Empfängers – unabhängig davon, ob dieser Konsument oder Unternehmer ist – unzulässig.
Inzwischen gibt es zu dieser Materie auch Gerichtsurteile. Demnach stellt selbst die Einholung von Einverständniserklärungen über E-Mail, Telefon oder Fax einen rechtswidrigen Vorgang dar. In Deutschland, wo die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu jenen in Österreich fast ident sind, haben sich die Rahmenbedingungen jedenfalls verschärft.
Nach Ansicht des Deutschen Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 133/89) verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, „unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, vorzubereiten oder sonstige Leistungen anzubieten“. Diese Regelung gilt auch gegenüber Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern.
Noch hält sich in unseren Breiten hartnäckig das Gerücht, dass man Firmen zu Werbezwecken ohne weiteres anrufen, anfaxen oder anmailen darf. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Angerufene gleich mit Werbung konfrontiert oder zunächst nur um das Einverständnis zu Werbekontakten gebeten wird. „Es ist mit den aktuellen Regelungen schlichtweg verboten“, erklärt ein sachkundiger Medienanwalt in Berlin gegenüber pressetext.
Durch das Erkenntnis des BGH kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Den Mitbewerbern stehen gegen diejenigen, die rechtswidrige Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax treiben, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu. Die Streitwerte können dabei schnell in eine Höhe von 100.000 Euro und mehr – abhängig von Intensität und Umfang – steigen, so der Anwalt in Berlin.
Rechtsanwalt Gunter Estermann von der Wiener Kanzlei Heid Schiefer Rechtsanwälte weist darauf hin, dass auch nach österreichischer Rechtsprechung (OGH 18.5.1999, 4Ob113/99t) die Einholung der Einwilligung des Empfängers auf telefonischem Weg besser unterlassen werden sollte. Das gleiche müsse – so der Jurist – auch für die Einholung der Einwilligung per E-Mail oder per Telefax gelten. Neben teuren Unterlassungsklagen können unerbetene Anrufe, Faxe und E-Mails zu Verwaltungsstrafen bis zu 37.000 Euro führen, sagt Estermann.
Nicht alle Services, die auf den ersten Blick als rechtssicher erscheinen, können bei genauerer Betrachtung also völlige Rechtssicherheit bieten. Die einzige echte Ausnahme betrifft den Postversand – er ist weiterhin für Werbe- und PR-Zwecke erlaubt.
Im Internet ist der Versand von Presseaussendungen aussschließlich dort „rechtssicher“, wo der entsprechende Dienstleister über ein Double-Opt-In-Verfahren die Zustimmung seiner Empfänger vorher erhalten hat. Die Nachrichtenagentur pressetext hat auf die veränderten Rahmenbedingungen längst reagiert und beispielsweise die Anmeldeprozedur im Internet für die Bestellung eines Newsletter-Abonnements auf das Double-Opt-In-System umgestellt. Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung erst nach Bestätigung der Bestellung durch den Empfänger. „Dies ist aus heutiger Sicht Grundvoraussetzung für rechtssichere Presseaussendungen via E-Mail“, so pressetext-Geschäftsführer Franz Temmel (pressetext.deutschland, Wien/Berlin, 20.06.2006).