﻿{"id":708,"date":"2009-03-15T20:17:32","date_gmt":"2009-03-15T19:17:32","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/?p=708"},"modified":"2009-07-25T23:01:52","modified_gmt":"2009-07-25T21:01:52","slug":"teures-werben-mit-veralteten-preisempfehlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/teures-werben-mit-veralteten-preisempfehlungen-p708.html","title":{"rendered":"Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>Shopbetreibern drohen Abmahnkosten in der H&ouml;he von 800 Euro<\/h2>\n<p>Onlineshop-Betreiber, die mit einer <strong>ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers<\/strong> werben, laufen Gefahr hohe <strong>Abmahnkosten <\/strong>bezahlen zu m&uuml;ssen. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei M&uuml;nchen http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de , im Gespr&auml;ch mit pressetext. &quot;Grunds&auml;tzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irref&uuml;hrend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr g&uuml;ltige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und fr&uuml;her auch tats&auml;chlich bestanden hat&quot;, so Keller.  Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer G&uuml;ltigkeit vier Kriterien entspricht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Es muss tats&auml;chlich eine <strong>unverbindliche Preisempfehlung <\/strong>hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben.<\/li>\n<li>Es muss die ehemalige Empfehlung auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein.<\/li>\n<li>Es muss die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringers der Ware aktuell sein, also tats&auml;chlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen.<\/li>\n<li>Darf es hinsichtlich des vertriebenen Produkts keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Sollte nicht klargestellt sein, dass die unverbindliche Preisempfehlung eine nicht mehr g&uuml;ltige Herstellerempfehlung ist und fr&uuml;her tats&auml;chlich mal bestanden hat, liefert sich der Verwender dieser Bezeichnung dem Risiko einer Abmahnung aus. &quot;Da bei derartigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt werden kann, stehen zu tragende Abmahnkosten von ca. 800 Euro im Raum&quot;, erg&auml;nzt Rechtsanwalt Felix Barth von der IT-Recht-Kanzlei M&uuml;nchen im pressetext-Interview.  <strong>Keller r&auml;t daher, mit dem Begriff &quot;ehemalige unverbindliche Preisempfehlung&quot; sorgsam umzugehen.<\/strong> &quot;Der BGH stellte ausdr&uuml;cklich fest, dass nicht auszuschlie&szlig;en sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweise dann irref&uuml;hrend wirken k&ouml;nne, wenn die Preissenkung bereits l&auml;ngere Zeit zur&uuml;ck liege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung dann irref&uuml;hrend und damit abmahnbar ist, wenn es nicht die zuletzt g&uuml;ltige Preisempfehlung war&quot;, so Keller (M&uuml;nchen, pte\/13.03.2009\/13:50).<\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Shopbetreibern drohen Abmahnkosten in der H&ouml;he von 800 Euro Onlineshop-Betreiber, die mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, laufen Gefahr hohe Abmahnkosten bezahlen zu m&uuml;ssen. 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