﻿{"id":68,"date":"2006-09-28T20:16:41","date_gmt":"2006-09-28T19:16:41","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/onlinerecht\/vergleichende-werbung-verbraucher-informationsrechte-gest\u00e4rkt-68.html"},"modified":"2006-09-28T20:16:41","modified_gmt":"2006-09-28T19:16:41","slug":"vergleichende-werbung-verbraucher-informationsrechte-gest%c3%a4rkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/vergleichende-werbung-verbraucher-informationsrechte-gest%c3%a4rkt-p68.html","title":{"rendered":"Vergleichende Werbung &#8211; Verbraucher Informationsrechte gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>EuGH-Urteil &#8211; Darauf m\u00fcssen Unternehmen jetzt achten<\/h2>\n<p>Vergleichende Werbung darf sich nach einem Urteil des <a target=\"_blank\" title=\"Zur Website des europ\u00e4ischen Gerichtshofes\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/\">Europ\u00e4ischen Gerichtshofes<\/a> auf ganze Warensortimente beziehen, muss aber vom Verbraucher nachpr\u00fcfbar sein (EuGH, C-356\/04). Geklagt hatte der Discounter Lidl Belgien gegen die belgische Supermarktkette <a target=\"_blank\" title=\"Zur Website der belgischen Supermarktkette Colruyt\" href=\"http:\/\/www.colruyt.be\/\">Colruyt<\/a>. Sie hatte damit geworben, dass der Kunde j\u00e4hrlich eine bestimmte Summe einsparen k\u00f6nne, wenn er bei Colruyt und nicht bei einem Wettbewerber einkaufe. Die Konkurrenten, darunter Lidl, wurden ausdr\u00fccklich benannt. Welche Produkte bei diesen Berechnungen konkret herangezogen wurden, lie\u00df Colruyt offen. Die Br\u00fcsseler Richter entschieden, dass nicht nur einzelne Produkte, sondern ganz Warengruppen miteinander verglichen werden d\u00fcrfen. F\u00fcr den Verbraucher muss jedoch erkennbar sein, auf welche Produkte der Preisvergleich beruht. &#8222;Vereinfacht ausgedr\u00fcckt: Man darf nicht \u00c4pfel mit Birnen vergleichen. Denn auch das haben die Richter entschieden: Vergleichende Werbung w\u00e4re dann irref\u00fchrend und damit nicht erlaubt, wenn Unternehmen nicht deutlich machen, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Auswahl von Produkten bezieht und eben nicht auf alle Produkte des verglichenen Unternehmens&#8220;, so G\u00fcnter Stein, Chefredakteur des Informationsdienstes &#8222;<a target=\"_blank\" title=\"Zur Informationsplattform des Internetdienstleisters Marketing aktuell\" href=\"http:\/\/www.marketing-trendinformationen.de\/\">Marketingleitung aktuell<\/a> &#8222;.<!--more--><\/p>\n<p>Vergleichende Werbung sei jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar mache &#8211; auch blo\u00dfe werbliche Anspielungen. &#8222;Das Gesetz erlaubt vergleichende Werbung grunds\u00e4tzlich, stellt aber klar, unter welchen Voraussetzungen diese Werbung zul\u00e4ssig ist. Danach ist ein Vergleich beispielsweise verboten, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Vergleichende Werbung muss sich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr\u00fcfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte beziehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber f\u00fchren oder die Konkurrenz verunglimpfen. Aus juristischer Sicht stellen so genannte Systemvergleiche keine vergleichende Werbung dar, weil in diesen F\u00e4llen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind&#8220;, erl\u00e4utert Stein. Beziehe sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so m\u00fcsse klar und eindeutig das zeitliche Ende des Sonderangebots und &#8211; wenn das Sonderangebot noch nicht gilt &#8211; der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden.<\/p>\n<p>&#8222;Der EuGH hat erneut die Rechte der Verbraucher gest\u00e4rkt. Wenn ein Produkt oder ein Warensortiment als das g\u00fcnstigste angepriesen wird, muss den Verbrauchern die M\u00f6glichkeit gegeben werden, die Behauptung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der derzeitige Preiskampf zwischen den Discount-Ketten f\u00fchrt zu aggressivem Marketing und plakativer Werbung. Die Br\u00fcsseler Richter haben klar gemacht, dass dabei das Informationsrecht der Verbraucher nicht zu kurz kommen darf&#8220;, so das Res\u00fcmee des Rechtsexperten Peter Wittenberg von der Bonner Kanzlei <a target=\"_blank\" title=\"Zur Bonner Kanzlei Mingers und Kollegen\" href=\"http:\/\/www.justus-online.de\/\">Mingers &#038; Kollegen<\/a>  im Gespr\u00e4ch mit pressetext (<a target=\"_blank\" title=\"Zur Informationsquelle \u00fcber das Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofes\" href=\"http:\/\/www.pressetext.de\/pte.mc?pte=060928024\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof<\/a>, Br\u00fcssel\/Bonn, 28.09.2006).<\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Vergleichende Werbung darf sich nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes auf ganze Warensortimente beziehen, muss aber vom Verbraucher nachpr\u00fcfbar sein (EuGH, C-356\/04). 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