﻿{"id":621,"date":"2009-02-09T11:44:57","date_gmt":"2009-02-09T10:44:57","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/?p=621"},"modified":"2009-02-09T11:44:57","modified_gmt":"2009-02-09T10:44:57","slug":"sind-falsche-agb-f%c3%bcr-onlineh%c3%a4ndler-abmahnf%c3%a4hig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/sind-falsche-agb-f%c3%bcr-onlineh%c3%a4ndler-abmahnf%c3%a4hig-p621.html","title":{"rendered":"Sind falsche AGB f\u00fcr Onlineh\u00e4ndler abmahnf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<p>Noch bis vor kurzem war die Frage streitig, ob unwirksame (weil rechtswidrige) AGB in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, also abgemahnt werden k\u00f6nnen. Dieses Problem hat sich mittlerweile (gerade vor dem Hintergrund der noch immer nicht in nationales Recht umgesetzten UGP-Richtlinie) gekl\u00e4rt \u2013 wieder einmal zu Ungunsten der Online-H\u00e4ndler.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckblick und Diskussion<\/strong><br \/>\nDas OLG Hamburg hat Ende 2006 noch entschieden (Beschluss vom 13.11.2006 &#8211; Az. 5 W 162\/06), dass eine AGB-Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert, nicht zwingend einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht darstellen m\u00fcsse. Diese Einsch\u00e4tzung ist jedoch auf Grund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung des UWG am Ma\u00dfstab der UGP-Richtlinie seit dem 12. Dezember 2007 nicht mehr haltbar. &#8230;.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>So muss seit diesem Zeitpunkt in Deutschland die Richtlinie 2005\/29\/EG \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken (im Folgenden \u201eUGP-Richtlinie\u201c) ber\u00fccksichtigt werden mit der Folge, dass die entsprechenden Verbraucherschutzrechte nun allesamt richtlinienkonform auszulegen sind.<br \/>\nZur damaligen Argumentation des OLG Hamburg im Einzelnen<br \/>\nOLG Hamburg: \u201eVerbrauchersch\u00fctzende AGB-Klauseln sind nicht zwingend Marktverhaltensregelungen\u201c<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg argumentierte unter anderem, dass nicht jede verbrauchersch\u00fctzende AGB-Klausel auch dazu bestimmt sei, das Marktverhalten zu regeln. Eben dies ist aber zwingende Voraussetzung zur Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Versto\u00dfes.<br \/>\nAus diesem Grund sei in vielen F\u00e4llen rechtswidriger AGB-Klauseln bereits der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrecht nicht er\u00f6ffnet mit der Folge, dass diese auch nicht abgemahnt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Das OLG Hamburg begr\u00fcndete dies wie folgt:<\/strong><br \/>\n\u201eBei den \u00a7\u00a7 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei sonstigen allgemeinen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein k\u00f6nnen &#8211; z.B. \u00a7\u00a7 134, 138, 242 BGB &#8211; um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche eines Wettbewerbsteilnehmers entsprechen nicht dem Zweck eines verletzten Gesetzes, wenn dieses nur den Schutz von Individualinteressen eines anderen Wettbewerbsteilnehmers bezweckt (Sack WRP 2004, 1307, 1313). So k\u00f6nnen z.B. bei Verletzungen von Marken- oder Urheberrechten nach der Rechtsprechung des BGH nur die Schutzrechtsinhaber hiergegen vorgehen, nicht die \u00fcbrigen Marktteilnehmer wegen unlauteren Wettbewerbs, auch wenn sich der Schutzrechtsverletzer durch die Schutzrechtsverletzung vor dem Mitbewerber einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafft (Sack a.a.O.), was regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein wird.\u201c<\/p>\n<p>Schon vor dem Hintergrund des nationalen (deutschen) Rechts war diese Argumentation durchaus angreifbar: So ist das OLG Hamm etwa der Meinung, dass die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u00a7\u00a7 307 ff. BGB) Regelungen des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer sind (Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172\/07), da nicht entscheidend darauf abgestellt werden k\u00f6nne, dass diese Regelungen zun\u00e4chst darauf gerichtet sein m\u00f6gen, das individuelle Vertragsverh\u00e4ltnis der Vertragsparteien zu regeln. Denn solche Bedingungen seien in immer gleicher Anwendung f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen mit Verbrauchern im Fernabsatz vorformuliert. Sie beeinflussen deren Kaufverhalten schon durch ihre st\u00e4ndige Verwendung im Rahmen der Internet-Angebote. Der Verwender verschaffe sich damit auch einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil, weil anzunehmen sei, dass der Verbraucher auch diese Regelungen f\u00fcr wirksam h\u00e4lt und sich von ihnen davon abhalten lassen kann, seine Rechte wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Seit dem 12. Dezember 2007 ist das UWG am Ma\u00dfstab der UGP-Richtlinie zwingend richtlinienkonform auszulegen, so dass nun verbrauchersch\u00fctzende AGB-Klauseln als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind. Dies wird unter anderem damit begr\u00fcndet, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Versto\u00df gegen die \u201eberuflichen Sorgfaltspflichten\u201c darstellt (vgl. hier Art. 7 IV lit. d UGP-Richtlinie). Nach jetzigem Recht erm\u00f6glicht damit das UWG eine umfassende wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB.<br \/>\nOLG Hamburg: \u201eDie Verwendung von AGB ist nicht zwingend eine Wettbewerbshandlung i.S.v. \u00a7 2 I Nr. 1 UWG.\u201c<\/p>\n<p>Nach der damals vertretenen Auffassung des OLG Hamburg k\u00f6nnte allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach \u00a7 4 Nr. 11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses, auswirkt. Ansonsten l\u00e4ge schon keine Wettbewerbshandlung i.S.v. \u00a7 2 I Nr. 1 UWG vor.<\/p>\n<p><strong>Das OLG Hamburg nannte hierzu einige Beispiele:<\/strong><br \/>\n\u201eAls gem\u00e4\u00df \u00a7 307 BGB unzul\u00e4ssige Klausel, die sich auch am Markt, und zwar zu Lasten der Mitbewerber und Verbraucher &#8211; n\u00e4mlich bei der Kundenaquise &#8211; auswirken k\u00f6nnte und daher m\u00f6glicherweise \u00fcber \u00a7 4 Nr. 11 UWG verboten werden k\u00f6nnte, sei beispielhaft auf den bei Ulmer\/Brandner\/Hensen (AGBRecht, 10.Aufl., \u00a7 1 UKlaG Rn.2) genannten Fall hingewiesen, dass eine Bank sich in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen eines Sparkontovertrags das Einverst\u00e4ndnis des Kunden geben l\u00e4sst, ihn zwecks Verabredung von Besuchsterminen zum Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen anrufen zu d\u00fcrfen (nach OLG Stuttgart BB 97, 2181). Beispiel f\u00fcr eine Verbraucherschutzvorschrift, die eine Regelung des Marktverhaltens enth\u00e4lt, ist die Belehrungspflicht des Verk\u00e4ufers im Fernabsatz nach \u00a7 312c Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1 BGB-InfoV, welche rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung des K\u00e4ufers zu erfolgen hat.\u201c<\/p>\n<p>Auch der Begriff der \u201eWettbewerbshandlung\u201c ist seit dem 12. Dezember 2007 richtlinienkonform auszulegen. Infolgedessen gilt laut Art. 3 I UGP-Richtlinie die Richtlinie f\u00fcr alle unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken i.S.d. Art. 5 UGP-Richtlinie, unabh\u00e4ngig davon, ob diese vor, w\u00e4hrend oder nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenes Handelsgesch\u00e4ft anzusiedeln sind. Bei einer solchen Auslegung des UWG fallen unter den Rechtsbruchtatbestand Verst\u00f6\u00dfe gegen alle Vorschriften, die das Verhalten eines Unternehmens gegen\u00fcber Verbrauchern regeln, auch soweit sie den Abschluss und die Durchf\u00fchrung von Vertr\u00e4gen \u00fcber Waren und Dienstleistungen betreffen.<br \/>\n<strong>Hintergrundwissen<\/strong><br \/>\n\u00dcbrigens, das OLG K\u00f6ln entschied erst k\u00fcrzlich (also lange nach In-Kraft-treten der UGP-Richtlinie), dass unwirksame AGB-Klauseln nicht gleich in der Regel einen Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcnden m\u00fcssten (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26\/08) und best\u00e4tige damit ein im Ergebnis gleich lautendes Urteil des OLG K\u00f6ln vom 30.03.2007 (Az. 6 U 249\/06). Der Frage, ob die Verwendung von AGB-Klauseln auf der Grundlage der UGP-Richtlinie h\u00e4tte wirksam angegriffen werden k\u00f6nnen, wich das OLG K\u00f6ln aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Anwendung der RL UGP kommt nicht in Betracht, weil die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen etwaigen Verst\u00f6\u00dfe s\u00e4mtlich vor dem 12.12.2007 erfolgt sind. Art. 19 RL UGP sieht zwar die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 12.6.2007 vor, ordnet aber zugleich f\u00fcr den Fall, dass diese Zeitvorgabe nicht erreicht wird, an, dass die Vorschriften der Richtlinie ab dem 12.12.2007 anzuwenden seien. Diese Regelung w\u00e4re gegenstandslos, wenn die RL UGP auch ungeachtet ihrer Umsetzung in nationales Recht schon ab dem 12.6.2007 angewendet werden m\u00fcsste. Aus diesem Grund kann auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung ein R\u00fcgerecht begr\u00fcndet werden, der sich aus dem geltenden nationalen Recht nicht ergibt.\u201c<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>\nDass das UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB erm\u00f6glicht, ist mittlerweile uneingeschr\u00e4nkt zu bejahen. Auch der Ruf nach der deutschen Bagatellklausel (vgl. \u00a7 3 UWG) wird in der Regel kaum weiterhelfen, da auch die Bagatellklausel wiederum richtlinienkonform am Ma\u00dfstab des Art. 5 II lit. b iVm Art. 2 lit. e und k UGP-Richtlinie auszulegen ist. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Versto\u00dfes im Sinne des \u00a7 3 UWG jedoch nur darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach aktuell wohl herrschender Meinung ist dies im Fall der Verwendung unzul\u00e4ssiger Gesch\u00e4ftsbedingungen stets zu bejahen (vgl. etwa K\u00f6hler, NJW 2008, 177, 181). Denn schon die Verwendung solcher Klauseln kann insoweit entsprechenden Einfluss haben, weil der Verbraucher allein durch die Lekt\u00fcre der AGB davon abgehalten werden kann, ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend zu machen und damit ein T\u00e4tigwerden unterl\u00e4sst. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die wettbewerbsrechtliche Relevanz (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, \u00a7 4 UWG, Rn. 11.156 f.).<\/p>\n<p>(Quelle: <a title=\"zum Artikel von IT Rechte Kanzlei\" href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/ugp-richtlinie-agb-abmahnung.html\">IT Recht Kanzlei<\/a>)<\/p>\n<p><a title=\"Zur IHK M\u00fcnchen\" href=\"http:\/\/www.muenchen.ihk.de\/internet\/mike\/ihk_geschaeftsfelder\/recht\/Internetrecht\/Ecommerce.html \" target=\"_self\">Rechtliche Gundlagen &#8222;AGB&#8220; im eCommerce<\/a><\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Noch bis vor kurzem war die Frage streitig, ob unwirksame (weil rechtswidrige) AGB in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, also abgemahnt werden k\u00f6nnen. Dieses Problem hat sich mittlerweile (gerade vor dem Hintergrund der noch immer nicht in nationales Recht umgesetzten UGP-Richtlinie) gekl\u00e4rt \u2013 wieder einmal zu Ungunsten der Online-H\u00e4ndler. 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