﻿{"id":602,"date":"2009-02-04T10:32:11","date_gmt":"2009-02-04T09:32:11","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/?p=602"},"modified":"2009-02-04T10:32:11","modified_gmt":"2009-02-04T09:32:11","slug":"neue-musterwiderrufsbelehrung-noch-immer-zu-selten-genutzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/neue-musterwiderrufsbelehrung-noch-immer-zu-selten-genutzt-p602.html","title":{"rendered":"Neue Musterwiderrufsbelehrung \u2013 noch immer zu selten genutzt"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<p>Leider werden immer noch zu viele Online-H\u00e4ndler wegen mangelhaft formulierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt. Daher noch einmal zur Erinnerung: Am 1. April 2008 ist in Deutschland die Dritte Verordnung zur \u00c4nderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung des Bundesjustizministeriums (BMJ) in Kraft getreten. Seither gilt f\u00fcr in Deutschland t\u00e4tige H\u00e4ndler eine neue Muster-Widerrufsbelehrung bzw. Muster-R\u00fcckgabebelehrung.<\/p>\n<h2>I. Hintergrund<\/h2>\n<p>Die bis zu diesem Zeitpunkt g\u00fcltige Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ war sowohl&#8230;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>in der Literatur als auch in der Rechtsprechung auf massive Kritik gesto\u00dfen, da sie insbesondere in Bezug auf Vertragsschl\u00fcsse \u00fcber das Internet einige rechtliche Besonderheiten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigte. Wer sich als Online-H\u00e4ndler auf das gesetzliche Muster verlie\u00df und es f\u00fcr seine Zwecke im Internet einsetzte, begab sich stets in die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einzufangen. Online-H\u00e4ndler, die das gesetzliche Muster auf der Internetplattform eBay einsetzten, wurden von einer Abmahnwelle wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelrecht \u00fcberflutet.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Vorkommnisse hatte das BMJ bereits im Oktober 2007 einen Diskussionsentwurf f\u00fcr eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vorgestellt, der jedoch aufgrund der vorgesehenen Anh\u00e4nge und des damit einhergehenden Umfangs des Musters von 4 DIN A4 Seiten auf heftige Kritik gesto\u00dfen war. Die neue Verordnung verzichtete erfreulicherweise vollst\u00e4ndig auf die zun\u00e4chst geplanten Anh\u00e4nge und fiel damit deutlich \u00fcbersichtlicher aus als der Entwurf.<\/p>\n<p>Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an dem vom BMJ vorgelegten Diskussionsentwurf war die Tatsache, dass das Muster auch weiterhin nur als \u201euntergesetzliche\u201d Verordnung und nicht, wie von vielen gefordert, als formelles Gesetz ausgestaltet sein sollte.<\/p>\n<h2>II. Die wichtigsten \u00c4nderungen f\u00fcr Online-H\u00e4ndler im \u00dcberblick<\/h2>\n<h2>1. Beginn der Widerrufsfrist<\/h2>\n<p>Einen beliebten Abmahngrund stellte in der Vergangenheit die fehlerhafte Belehrung \u00fcber den Beginn der Widerrufsfrist dar. Nach fast einhelliger Auffassung der Gerichte in Deutschland ist die in der fr\u00fcheren Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung \u201eDie Frist beginnt fr\u00fchestens mit Erhalt dieser Belehrung.\u201d als Information \u00fcber die Bedingungen der Aus\u00fcbung des Widerrufs f\u00fcr den Verbraucher bei Verwendung im Internet entgegen \u00a7 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht klar und verst\u00e4ndlich und somit wettbewerbswidrig. Denn Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Fristbeginn ist gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform und bei der Lieferung von Waren gem. \u00a7 312d Abs. 2 BGB zus\u00e4tzlich der Tag des Wareneingangs beim Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Der neue Mustertext ber\u00fccksichtigt nun sowohl das Textformerfordernis als auch den Wareneingang beim Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem im Hinblick auf den Fristbeginn ist die Erf\u00fcllung bestimmter Informationspflichten durch den Verk\u00e4ufer. Dieser Problematik tr\u00e4gt das neue Muster Rechnung, indem es die Normen, aus denen sich die einzelnen Informationspflichten ergeben, zitiert. Auf eine explizite Regelung der einzelnen Informationspflichten, wie noch in dem Diskussionsentwurf des BMJ vom Oktober 2007 vorgesehen, wurde aus Gesichtspunkten der \u00dcbersichtlichkeit verzichtet.<\/p>\n<p>Der Mustertext zum Fristbeginn bei Fernabsatzvertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung von Waren im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr lautet nach der neuen Verordnung dann wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empf\u00e4nger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erf\u00fcllung unserer Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 312c Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 3 BGB-InfoV.\u201d<\/p>\n<p>Problematisch ist, dass der Verordnungsgeber bei der neuen Formulierung des Fristbeginns auf die Verwendung des Wortes \u201efr\u00fchestens\u201d verzichtet hat. Dies er\u00f6ffnet neue Abmahngefahren, da die Umsetzung der Informationspflichten nicht abschlie\u00dfend rechtlich gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<h2>2. Wertersatzklausel bei eBay<\/h2>\n<p>\u00c4u\u00dferst umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei eBay darauf hinzuweisen ist, dass ein Wertersatz f\u00fcr die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Ware durch den Verbraucher au\u00dfer Betracht bleibt. Hintergrund dieser Problematik ist, dass der Verbraucher gem. \u00a7 357 III 1 BGB nur dann Wertersatz f\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er sp\u00e4testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M\u00f6glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Da die Darstellung der rechtlichen Informationen auf der Internetseite nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch nicht dem Textformerfordernis des \u00a7 126b BGB gen\u00fcgen, ist bei eBay eine Information \u00fcber den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht m\u00f6glich, mit der Folge, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 346 II 1 Nr. 3 BGB bei einer blo\u00df bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ingebrauchnahme der Sache durch den K\u00e4ufer ein Wertersatz au\u00dfer Betracht bleibt.<\/p>\n<p>Obwohl diese Frage nach wie vor nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist, hat der Verordnungsgeber eine Formulierung in den neuen Mustertext aufgenommen, der dieser Problematik Rechnung tr\u00e4gt. So hei\u00dft es unter Ziffer 7 der Gestaltungshinweise der neuen Musterbelehrung:<\/p>\n<p>Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine M\u00f6glichkeit zu Ihrer Vermeidung nicht sp\u00e4testens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung m\u00fcssen Sie keinen Wertersatz leisten.&#8220;<\/p>\n<h2>III. Privilegierung bei Verwendung des gesetzlichen Musters<\/h2>\n<p>Zwar hat der Gesetzgeber auch die neuen Muster zur Widerrufs- bzw. R\u00fcckgabebelehrung wieder \u201enur\u201c als Verordnung und nicht als formelles Gesetz ausgestaltet, mit der Folge, dass es bis auf Weiteres auch mit den neuen Mustertexten bei rechtlichen Unw\u00e4gbarkeiten f\u00fcr Online-H\u00e4ndler bleibt. Dennoch ist die Verwendung der neuen Muster f\u00fcr Online-H\u00e4ndler empfehlenswert. Der Vorteil liegt zum einen in der M\u00f6glichkeit, sich auf die Privilegierung des \u00a7 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB-InfoV zu berufen, wonach die Belehrung \u00fcber das Widerrufs- bzw. R\u00fcckgaberecht den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, wenn das entsprechende Muster in Textform verwandt wird. Zum anderen k\u00f6nnen ggf. Amtshaftungsanspr\u00fcche gegen das BMJ geltend gemacht werden, falls Sch\u00e4den durch Verwendung der amtlichen Muster entstehen, da das BMJ trotz Kenntnis der Kritik an den Mustern diese mehrfach best\u00e4tigt und somit einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.<\/p>\n<p>Hinweis: Nach der \u00dcberleitungsregelung in \u00a7 16 BGB-InfoV sind \u00a7 1 Abs. 4 Satz 2 und \u00a7 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV nur auf solche Informationen und Belehrungen \u00fcber das Widerrufs- oder R\u00fcckgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. M\u00e4rz 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Seit dem 01.10.2008 bezieht sich die Privilegierung des \u00a7 14 BGB-InfoV daher nur noch auf die neuen Mustertexte, die seit 01.04.2008 in Kraft sind.<\/p>\n<h2>IV. Ausblick: Referentenentwurf des BMJ<\/h2>\n<p>Im Juni 2008 wurde ein Referentenentwurf des BMJ ver\u00f6ffentlicht, der darauf hoffen l\u00e4sst, dass bis sp\u00e4testens Mitte 2009 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt, die im Hinblick auf die Formulierung der Belehrungen endg\u00fcltig Rechtsklarheit schafft. Der Referentenentwurf sieht eine Vielzahl von \u00c4nderungen insbesondere auch der gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- und R\u00fcckgaberecht vor. Im Folgenden soll jedoch nur auf die f\u00fcr Online-H\u00e4ndler bedeutsamsten \u00c4nderungen eingegangen werden.<\/p>\n<h2>1. Widerrufsfrist soll bei Online-Shops und eBay einheitlich nur noch 14 Tage betragen<\/h2>\n<p>Eines der Hauptanliegen des Referentenentwurfs ist die rechtliche Gleichstellung von Online-Shops und eBay-H\u00e4ndlern. Nach der \u00fcberwiegenden Rechtsprechung (KG Berlin, OLG Hamburg, OLG Hamm) muss aufgrund der derzeit g\u00fcltigen Rechtslage bei eBay \u00fcber ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt werden, da der Verk\u00e4ufer den Verbraucher wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben in Textform \u00fcber sein Widerrufsrecht belehren kann. Bei Online-Shops kommt der Vertrag dagegen bei einer entsprechenden Regelung (beispielsweise in AGB) erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Verk\u00e4ufers zustande. Deshalb hat der Verk\u00e4ufer ohne Weiteres die M\u00f6glichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss \u00fcber sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerkl\u00e4rung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. Bei dieser Konstruktion reicht es nach dem Gesetz aus, den Verbraucher lediglich \u00fcber ein zweiw\u00f6chiges Widerrufsrecht zu belehren.<\/p>\n<p>Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-H\u00e4ndlern ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da sie der Sache nach nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es hierzu in der Begr\u00fcndung zum Referentenentwurf des BMJ:<br \/>\n\u201eDie unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgesch\u00e4ften \u00fcber eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem \u201enormalen\u201c Internetshop vollziehen, beruht ausschlie\u00dflich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht..\u201c<\/p>\n<p>Um der dargestellten Ungleichbehandlung abzuhelfen soll \u00a7 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. zuk\u00fcnftig bei Fernabsatzvertr\u00e4gen eine unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstellen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem\u00e4\u00df Artikel 246 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor \u00fcber sein Widerrufs- oder R\u00fcckgaberecht unterrichtet hat.<\/p>\n<p>Geplanter Wortlaut des \u00a7 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.:<br \/>\n\u201eDie Widerrufsfrist betr\u00e4gt 14 Tage, wenn dem Verbraucher sp\u00e4testens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des \u00a7 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzvertr\u00e4gen steht eine unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem\u00e4\u00df Artikel 246 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gem\u00e4\u00df Satz 1 oder Satz 2 ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, betr\u00e4gt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher \u00fcber das Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df Artikel 246 \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu einem sp\u00e4teren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichtet werden darf.\u201c<\/p>\n<h2>2. Wegfall des Textformerfordernisses bei Vereinbarung eines R\u00fcckgaberechts<\/h2>\n<p>F\u00fcr die wirksame Vereinbarung eines R\u00fcckgaberechts anstelle des an sich vom Gesetz vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers, ist nach derzeitiger Rechtslage gem\u00e4\u00df \u00a7 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Einr\u00e4umung des R\u00fcckgaberechts in Textform erforderlich. Nach Auffassung einiger Gerichte ist die wirksame Vereinbarung eines R\u00fcckgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht m\u00f6glich, da eine Vereinbarung in Textform wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben m\u00f6glich sei. Die diesbez\u00fcglich bestehende Rechtsunsicherheit soll durch eine Streichung des betreffenden Passus im Gesetz beseitigt werden.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zum Referentenentwurf des BMJ wird hierzu Folgendes ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eEin effektiver Verbraucherschutz erfordert jedoch nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einr\u00e4umung des R\u00fcckgaberechtes in Textform abh\u00e4ngig zu machen. Vielmehr reicht es \u2013 wie beim Widerrufsrecht auch \u2013 aus, den Beginn der R\u00fcckgabefrist von der Belehrung \u00fcber das R\u00fcckgaberecht in Textform abh\u00e4ngig zu machen. Diese Konstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht her und erscheint systematisch stimmiger (so Masuch, a. a. O., Randnummer 22). Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Widerrufsrecht und R\u00fcckgaberecht zu erreichen, wird auf das Erfordernis einer Einr\u00e4umung des R\u00fcckgaberechtes in Textform verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entf\u00e4llt. Stattdessen erkl\u00e4rt \u00a7 356 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschriften \u00fcber das Widerrufsrecht f\u00fcr entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die R\u00fcckgabefrist jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den Anforderungen des \u00a7 360 Abs. 2 BGB in der zuk\u00fcnftigen Fassung entsprechende Belehrung \u00fcber sein R\u00fcckgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist.\u201c<\/p>\n<h2>3. Neue Regelung zum Wertersatz<\/h2>\n<p>Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-H\u00e4ndlern ergibt sich nach der derzeit g\u00fcltigen Rechtslage auch im Hinblick auf den in \u00a7 357 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Wertersatz.<\/p>\n<p>Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDer Verbraucher hat abweichend von \u00a7 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz f\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er sp\u00e4testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M\u00f6glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.\u201c<\/p>\n<p>Da die \u00fcberwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verf\u00fcgung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des \u00a7 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht als einen solchen in Textform ansieht, kommt bei eBay ein Wertersatzanspruch des Verk\u00e4ufers f\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht. Bei Angeboten \u00fcber die Internetplattform eBay handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen von eBay bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegen\u00fcber ist ein Angebot in einem \u201enormalen\u201c Internetshop \u2013 bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung &#8211; lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verk\u00e4ufer bei eBay (meist aus technischen Gr\u00fcnden) keine M\u00f6glichkeit, den Verbraucher sp\u00e4testens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des \u00a7 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Textform hinzuweisen.<\/p>\n<p>Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Abmahnungen von eBay-H\u00e4ndlern gef\u00fchrt, die in ihrer Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht f\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nicht ausgeschlossen haben.<\/p>\n<p>Dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-H\u00e4ndlern soll durch eine Neuregelung des \u00a7 357 Abs. 3 BGB abgeholfen werden. Geplant ist ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBei Fernabsatzvertr\u00e4gen steht ein unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl\u00e4rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise \u00fcber die Wertersatzpflicht und eine M\u00f6glichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den eBay-H\u00e4ndler h\u00e4tte dies zur Folge, dass er den Wertersatzanspruch auch f\u00fcr eine durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung beh\u00e4lt, wenn er den Verbraucher zun\u00e4chst auf der Internetplattform und mit Zusendung der Best\u00e4tigungs-Email von eBay unmittelbar nach Vertragsschluss ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Wertersatzpflicht und eine M\u00f6glichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet.<\/p>\n<h2>4. Gesetzliche Regelung von Widerrufs- und R\u00fcckgabebelehrung<\/h2>\n<p>Besonders erfreulich f\u00fcr den Anwender ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Inhalt von Widerrufs- und R\u00fcckgabebelehrung gesetzlich regeln will, mit der Folge, dass die Verwendung der geplanten Muster in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht mehr angegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Geplant ist ein neuer \u00a7 360 BGB, der die inhaltlichen Anforderungen von Widerrufs- und R\u00fcckgabebelehrung gesetzlich regelt. Abs. 3 der geplanten Regelung verweist auf eine Anlage, in der ein Muster enthalten ist. Gleichzeitig wird in dieser Regelung klargestellt, dass die Widerrufs- bzw. R\u00fcckgabebelehrung den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, wenn das jeweilige Muster verwendet wird.<\/p>\n<h2>5. Fazit<\/h2>\n<p>Der Gesetzentwurf ist im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen zum Fernabsatz viel versprechend und w\u00fcrde bei einer entsprechenden gesetzlichen Umsetzung zu einer deutlich h\u00f6heren Rechtssicherheit im Bereich des Online-Handels f\u00fchren. Insbesondere den oft geschundenen eBay-H\u00e4ndlern w\u00fcrde eine entsprechende gesetzliche Regelung das Leben deutlich erleichtern. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf auch tats\u00e4chlich so umgesetzt wird, wie er derzeit gefasst ist. Mit einem endg\u00fcltigen Inkrafttreten des Gesetzes d\u00fcrfte jedoch nicht vor Mitte 2009 zu rechnen sein. Bis dahin m\u00fcssen sich die Online-H\u00e4ndler wohl oder \u00fcbel noch mit der bisherigen Rechtslage zufrieden geben.<\/p>\n<p>Quelle: <a title=\"zur Website von IT-Rechtskanzlei\" href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/neue-musterwiderrufsbelehrung.html?search=widerrufsbelehrung\" target=\"_blank\">www.it-recht-kanzlei.de<\/a><\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Leider werden immer noch zu viele Online-H\u00e4ndler wegen mangelhaft formulierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt. Daher noch einmal zur Erinnerung: Am 1. April 2008 ist in Deutschland die Dritte Verordnung zur \u00c4nderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung des Bundesjustizministeriums (BMJ) in Kraft getreten. Seither gilt f\u00fcr in Deutschland t\u00e4tige H\u00e4ndler eine neue Muster-Widerrufsbelehrung bzw. Muster-R\u00fcckgabebelehrung. I. 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