﻿{"id":446,"date":"2008-04-07T20:37:32","date_gmt":"2008-04-07T19:37:32","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/suchmaschine\/google-analytics-doch-datenschutzrechtlich-problematisch-446.html"},"modified":"2009-09-01T00:00:05","modified_gmt":"2009-08-31T22:00:05","slug":"google-analytics-doch-datenschutzrechtlich-problematisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/suchmaschine\/google-analytics-doch-datenschutzrechtlich-problematisch-p446.html","title":{"rendered":"Google Analytics doch datenschutzrechtlich problematisch?"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>In Deutschland sind Gesetze besonders streng<\/h2>\n<p>Die Speicherung von IP-bezogenenen Daten im Rahmen von Programmen wie Google Analytics ist datenschutzrechtlich problematisch. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller von der IT Recht Kanzlei http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de. Zwei Urteile im vergangenen Jahr, ausgesprochen durch das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin, haben diese Ansicht best&auml;rkt.  Konkret betreffen die beiden Urteile des Amtsgerichts Berlin Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314\/06) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3\/07) denselben Sachverhalt in zwei gerichtlichen Instanzen. Ein Internetnutzer, der die Internetseite des Bundesjustizministeriums mehrmals aufgesucht hatte, verklagte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtstr&auml;gerin des Bundesjustizministeriums. Das Bundesjustizministerium hatte f&uuml;r 14 Tage unter anderem die IP-Adressen der Seitenbesucher des Ministeriums gespeichert. <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"200\" height=\"246\" src=\"http:\/\/www.onlineshop-handbuch.de\/cms\/upload\/bilder\/auktionshandel.png\" title=\"Gerichte entscheiden gegen google\" alt=\"Gerichte entscheiden gegen google\" \/><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger war der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen und begehrte Unterlassung der Speicherung dieser Daten f&uuml;r die Zukunft sowie L&ouml;schung aller bisher gesammelten Daten. Die Gerichte gaben dem Kl&auml;ger recht, sodass das Ministerium keine IP-Adressen mehr speichern durfte, ohne die f&uuml;r personenbezogene Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.  &quot;Unproblematisch und rechtlich einwandfrei ist die Speicherung und Auswertung von Daten wie der Verweildauer eines Nutzers auf einer Internetseite und dessen Aktivit&auml;ten auf dieser Seite, wenn dazu keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Dabei darf es sich also nicht um Daten handeln, die eine Person, die hinter dem eigentlich anonymen Nutzer steht, identifiziert oder bestimmbar macht&quot;, so Keller im pressetext-Interview in Anspielung auf die Archivierung der IP-Adresse.  Google kann in diesem Fall nicht zur Rechenschaft gezogen werden. &quot;Im Prinzip geht es nicht um Google, sondern um den jeweiligen Verwender der Software&quot;, so Keller. In den betreffenden Urteilen handelt es sich um deutsches Datenschutzrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen oder zumindest die Rechtsauffassungen der Gerichte sind in anderen L&auml;ndern teilweise nicht so streng wie in Deutschland. Somit wirft die Verwendung von Software wie Google Analytics in vielen dieser L&auml;ndern keine derartigen rechtlichen Probleme auf.  Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enth&auml;lt zudem Bu&szlig;geldvorschriften, die bei bestimmten Verst&ouml;&szlig;en gegen das BDSG Bu&szlig;gelder in einer H&ouml;he von bis zu 250.000 Euro vorsehen. Zudem greift bei besonders krassen Verst&ouml;&szlig;en und wenn sich der T&auml;ter an den Verst&ouml;&szlig;en finanziell bereicherteine Strafvorschrift, die eine Gef&auml;ngnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.  Es bleibt abzuwarten, wie sich weitere Gerichte zu dieser Thematik &auml;u&szlig;ern. &quot;Einer endg&uuml;ltigen Kl&auml;rung bedarf insbesondere die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Nach derzeitigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass dies so ist&quot;, so Keller abschlie&szlig;end im pressetext-Interview. Dies h&auml;tte zur Folge, dass diese Daten tats&auml;chlich nur innerhalb der engen Grenzen der Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und des hier vorgestellten &Acirc;&sect; 15 Telemediengesetz erhoben und verarbeitet werden d&uuml;rfen. Google wollte sich auf Anfrage von pressetext nicht zu dieser Thematik &auml;u&szlig;ern <em>(Quelle: pressetext.de, M&uuml;nchen, pte\/07.04.2008\/13:55)<\/em>.<\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>In Deutschland sind Gesetze besonders streng Die Speicherung von IP-bezogenenen Daten im Rahmen von Programmen wie Google Analytics ist datenschutzrechtlich problematisch. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller von der IT Recht Kanzlei http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de. 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