﻿{"id":312,"date":"2007-05-16T18:27:45","date_gmt":"2007-05-16T17:27:45","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/onlinerecht\/gesch\u00e4ftliche-emails-tausende-euro-strafe-drohen-312.html"},"modified":"2007-05-16T18:27:45","modified_gmt":"2007-05-16T17:27:45","slug":"gesch%c3%a4ftliche-emails-tausende-euro-strafe-drohen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/gesch%c3%a4ftliche-emails-tausende-euro-strafe-drohen-p312.html","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftliche eMails &#8211; Tausende Euro Strafe drohen"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>Rechtsexperte: &#8222;Abmahnwesen au\u00dfer Rand und Band&#8220;<\/h2>\n<p>Mehrere Tausend Euro Strafe &#8211; dieser Betrag schwebt weiterhin wie ein Damoklesschwert \u00fcber den K\u00f6pfen von Unternehmern, die ihre gesch\u00e4ftlichen E-Mails immer noch nicht mit den erforderlichen Pflichtangaben versehen haben. Wie bei Gesch\u00e4ftsbriefen vorgeschrieben, d\u00fcrfen seit Jahresbeginn auch in E-Mails Angaben zum Unternehmen, wie Name, Rechtsform, Vorstand, Handelsregisternummer und Registergericht nicht fehlen. Ist ein Unternehmen s\u00e4umig und wird von einem Konkurrenten oder dem betreffenden Gericht ausgeforscht, droht in Deutschland ein Bu\u00dfgeld von bis zu 5.000 Euro. In \u00d6sterreich kommt man aufgrund des geltenden Firmenbuchgesetzes mit 3.600 Euro Strafe etwas billiger davon.<!--more--><\/p>\n<p>Im Interview mit pressetext warnen Rechtsexperten allerdings in erster Linie vor selbsternannten Abmahnfirmen, die sich an der rechtlichen Unsicherheit eine goldene Nase verdienen. &#8222;In Deutschland wird mittlerweile alles abgemahnt, was nicht niet- und nagelfest ist&#8220;, kritisiert der IT-Rechtler Max-Lion Keller (<a target=\"_blank\" title=\"Zur Website der IT-Recht Kanzlei\" href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\">IT-Recht Kanzlei<\/a>) im pressetext-Gespr\u00e4ch. Dabei drohen die professionellen Abmahnfirmen s\u00e4umigen Unternehmen mit einem Gang vors Gericht und einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. Im selben Atemzug wird den Unternehmen angeboten, die Angelegenheit \u00fcber eine Unterlassungserkl\u00e4rung und die Begleichung der angefallenen Anwalt- und Bearbeitungskosten aus der Welt zu schaffen. Da der in Rechnung gestellte Spesenersatz zumeist nur einige Hundert Euro ausmacht, lassen sich viele Unternehmen aufgrund der Verfahrensandrohung vorschnell auf den faulen Deal ein.<\/p>\n<p>&#8222;Wir raten betroffenen Unternehmen in jedem Fall Ruhe zu bewahren und nicht auf die Forderungen einzugehen&#8220;, meint der Rechtsexperte <a target=\"_blank\" title=\"Zur Homepage des \u00f6sterreichischen Rechtsexperten Gunter Estermann\" href=\"http:\/\/www.estermann-pock.at\">Gunter Estermann<\/a> gegen\u00fcber pressetext. Aufgrund der fehlenden E-Mail-Angaben wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilt zu werden, sei n\u00e4mlich sehr unwahrscheinlich, zeigt sich Estermann \u00fcberzeugt. &#8222;Au\u00dferdem werden derartige Abmahnfirmen den Gang zum Gericht ohnehin scheuen&#8220;, pflichtet ihm Keller bei. &#8222;Auch wir raten Betroffen daher, in keinem Fall eine Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterschreiben und gleichzeitig den eigenen Auskunftsanspruch geltend zu machen&#8220;, so Keller. Jedes Unternehmen hat demzufolge das Recht, von den Abmahnern zu erfahren, woher die Informationen und Daten \u00fcber das eigene Unternehmen stammen.<\/p>\n<p>Die Praxis der Abmahnfirmen ist bereits gut erprobt. So wurde gerade Deutschland bei Einf\u00fchrung der Impressumspflicht auf Webseiten von einer regelrechten Abmahnwelle heimgesucht. &#8222;Die rechtliche Lage ist, was das Impressum von Webseiten betrifft, sehr verwirrend. Fakt ist, dass einige Unternehmen f\u00fcr das Fehlen des Impressums schon abgemahnt wurden. Bei unvollst\u00e4ndigen Angaben gab es unterschiedliche Entscheide&#8220;, so Keller. Auch wenn der Sachverhalt eines fehlenden Impressums mit fehlenden Angaben in E-Mails nicht gleichgesetzt werden kann, raten die beiden Rechtsexperten Unternehmen in jedem Fall auf Nummer sicher zu gehen und die notwendigen Angaben in ihre E-Mail-Kommunikation zu integrieren.<\/p>\n<p>Um Unternehmen die korrekte Kennzeichnung ihrer E-Mails zu erleichtern, bietet die IT-Recht Kanzlei (<a target=\"_blank\" title=\"Zum Generator f\u00fcr die korrekte Kennzeichnung von eMails\" href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/?id=generator\">Generator<\/a>) ab sofort einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten an, der die geforderten Angaben je nach Rechtsform des Unternehmens online generiert. Wer sich lieber auf die Original-Gesetzestexte st\u00fctzt, findet die \u00dcbersicht zu den Pflichtangaben in \u00d6sterreich bei \u00c2\u00a714 im UGB (Unternehmensgesetzbuch). In Deutschland sind diese Angaben je nach Rechtsform auf \u00c2\u00a737a HGB (Handelsgesetzbuch), \u00c2\u00a735a GmbHG (GmbH-Gesetz) sowie \u00c2\u00a780 AktG (Aktiengesetz) verteilt. Die gesetzlichen Anforderungen sind in beiden L\u00e4ndern im Wesentlichen deckungsgleich, da die Bestimmungen auf eine Richtlinie des europ\u00e4ischen Parlaments zur\u00fcckgehen (<a target=\"_blank\" title=\"pressetext informiert \u00fcber Abmahnungen bei eMails\" href=\"http:\/\/www.pressetext.de\/pte.mc?pte=070516021\">pressetext.deutschland<\/a>, M\u00fcnchen\/Wien, 16.05.2007).<\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Rechtsexperte: &#8222;Abmahnwesen au\u00dfer Rand und Band&#8220; Mehrere Tausend Euro Strafe &#8211; dieser Betrag schwebt weiterhin wie ein Damoklesschwert \u00fcber den K\u00f6pfen von Unternehmern, die ihre gesch\u00e4ftlichen E-Mails immer noch nicht mit den erforderlichen Pflichtangaben versehen haben. 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