﻿{"id":1166,"date":"2009-05-28T17:57:07","date_gmt":"2009-05-28T15:57:07","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/?p=1166"},"modified":"2009-08-17T23:02:51","modified_gmt":"2009-08-17T21:02:51","slug":"update-handel-mit-echtheitszertifikaten-ist-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/update-handel-mit-echtheitszertifikaten-ist-rechtswidrig-p1166.html","title":{"rendered":"Update &#8211; Handel mit Echtheitszertifikaten ist rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>Echtheitszertifikate bei eBay verboten<\/h2>\n<p>Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen einen H&auml;ndler entschieden, der einzelne Microsoft-Echtheitszertifikate (so genannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) &uuml;ber eBay vertreiben wollte (Aktenzeichen 11 W 15\/09). Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt lie&szlig; dabei offen, ob COAs &quot;neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu best&auml;tigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben&quot;. F&uuml;r Microsoft ist die Sache klar: Mit dem isolierten Vertrieb von &quot;nackten&quot; COAs w&auml;ren Urheber- und Markenrechte verletzt worden. Selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verk&ouml;rperten, w&auml;ren &#8230;<br \/>\n<a href=\"http:\/\/wallaby.at\/news\/wp-content\/uploads\/image\/echtheitszertifikat.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" height=\"124\" width=\"165\" alt=\"\" src=\"http:\/\/wallaby.at\/news\/wp-content\/uploads\/image\/echtheitszertifikat.jpg\" title=\"echtheitszertifikat\" class=\"alignleft size-medium wp-image-1167\" \/><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more-->sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft &uuml;bertragbar. Das Gericht stellte ausdr&uuml;cklich klar, dass sich der Verk&auml;ufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Ersch&ouml;pfung berufen kann, da Ersch&ouml;pfung nur beim Vertrieb k&ouml;rperlicher Werkst&uuml;cke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzvertr&auml;gen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG M&uuml;nchen (Aktenzeichen 6 U 2759\/07) vom 3. Juli 2008 als &quot;eindeutig&quot; bezeichnet. Das OLG M&uuml;nchen hatte damals den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die urspr&uuml;nglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall betrifft eine immer h&auml;ufiger auftretende Variante der Software-Handels, bei der neue oder &#8211; wie hier &#8211; gebrauchte Einzelbestandteile von Original-Microsoft-Produkten einzeln &quot;als Lizenzen&quot; verkauft werden, obwohl diese Gegenst&auml;nde beziehungsweise Dokumente nach Ansicht von Microsoft keine Lizenzrechte verk&ouml;rpern. Im konkreten Fall hatte ein H&auml;ndler Echtheitszertifikate einzeln &uuml;ber eBay als Lizenzen verkauft, was ihm vom Landgericht Frankfurt im Wege einer einstweiligen Verf&uuml;gung am 26. November 2008 untersagt worden war. Der H&auml;ndler hatte daraufhin am 10. Dezember 2008 Rechtsmittel eingelegt, Prozesshilfe beantragt und argumentiert, dass COAs Lizenzrechte verk&ouml;rpern w&uuml;rden, die einzelnen weiter &uuml;bertragen werden d&uuml;rften.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag des H&auml;ndlers vom 10. Dezember 2008 auf Prozesskostenhilfe mit der folgenden Begr&uuml;ndung zur&uuml;ck (Entscheidung vom 27. Januar .2009, Aktenzeichen: 2\/3 O 599\/08): &quot;Die vom Beklagten vertriebenen COAs verk&ouml;rpern nach ihrer Funktion, die allein die Kl&auml;gerin [Microsoft] bestimmt und nicht umgewidmet werden kann, jedoch nicht die Gestattung der Vervielf&auml;ltigung oder Lizenz. Mit dem Verkauf eines COAs werden keine Rechte &uuml;bertragen.&quot; Auf den vom beklagten H&auml;ndler erhobenen Einwand der Ersch&ouml;pfung k&auml;me es &#8211; so das Landgericht Frankfurt &#8211; deshalb nicht an. Das Prinzip der Ersch&ouml;pfung gelte ohnehin nur f&uuml;r k&ouml;rperliche Werkexemplare &quot;und auch nur bezogen auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Recht, die Vervielf&auml;ltigung Dritten zu gestatten&quot;.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\">&Uuml;bertragung von COAs nur mit Zustimmung von Microsoft<\/h3>\n<p>Gegen die Nichtgew&auml;hrung der Prozesskostenhilfe legte der beklagte H&auml;ndler am 10. Februar 2009 Rechtsmittel ein (eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt) und verlor erneut &#8211; wegen fehlender Erfolgsassicht, wie die Justizbeh&ouml;rde am 12. Mai 2009 argumentierte. Das Oberlandesgericht lie&szlig; dabei die Frage offen, ob COAs &quot;neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu best&auml;tigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben&quot;, da COAs auch in diesem Fall nicht ohne Zustimmung von Microsoft &uuml;bertragen werden d&uuml;rfen. Das Gericht betonte, dass allein Microsoft entscheiden kann, wem Nutzungsrechte an Microsoft-Computerprogrammen einger&auml;umt werden und wem nicht.  Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angef&uuml;hrten Grundsatz der Ersch&ouml;pfung (&sect; 69 c Ziffer 3 S. 2 UrhG). Dieser besagt, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachtes Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;ck eines Computerprogramms frei weiter ver&auml;u&szlig;ert werden darf, weil sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers in Bezug auf dieses konkrete Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;ck &quot;ersch&ouml;pft&quot; hat.  Das OLG Frankfurt weist in seiner Entscheidung ausdr&uuml;cklich darauf hin, dass &quot;Ersch&ouml;pfung&quot; nur beim Vertrieb k&ouml;rperlicher Werkst&uuml;cke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzvertr&auml;gen. Eine analoge Anwendung des Ersch&ouml;pfungsprinzips auf solche F&auml;lle lehnt das OLG Frankfurt ebenfalls ab: &quot;Selbst wenn man in solchen F&auml;llen eine analoge Anwendung des Ersch&ouml;pfungsgrundsatzes f&uuml;r m&ouml;glich und geboten erachten w&uuml;rde, bez&ouml;ge sich die Ersch&ouml;pfung nur auf dieses ,Werkst&uuml;ck&lsquo; und nicht auf beliebige Download-Vorg&auml;nge. Auch bei einer analogen Anwendung des Ersch&ouml;pfungsgrundsatzes w&uuml;rde der Ersch&ouml;pfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielf&auml;ltigungsrecht ber&uuml;hren (OLG M&uuml;nchen a.a.O.).&quot; OLGs Frankfurt und M&uuml;nchen urteilen &auml;hnlich  Das Oberlandesgericht Frankfurt schlie&szlig;t sich dem OLG M&uuml;nchen auch in der Einsch&auml;tzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Best&auml;tigung durch den BGH oder den EUGH bed&uuml;rfe. &quot;Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschr&auml;nkt begr&uuml;&szlig;t, da sie zum einen die klare Aussage enth&auml;lt, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr H&auml;ndler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen&quot;, erkl&auml;rt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. &quot;Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht M&uuml;nchen jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiter&uuml;bertragung von ,gebrauchten Nutzungsrechten&lsquo; an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzul&auml;ssig bezeichnet.&quot;<\/p>\n<h5>Dennoch bleibt der Handel mit &quot;gebrauchten&quot; Software-Lizenzen rechtlich weiterhin umstritten. Einige H&auml;ndler wie USC verkauften derartige Lizenzen mit Zustimmung von Microsoft an Dritte, andere wiederum, wie Usedsoft, sind der Ansicht, dass &quot;Gebraucht-Software&quot; auch ohne die Zustimmung des Softwareherstellers vertrieben werden darf. Ein abschlie&szlig;endes alles kl&auml;rendes Urteil steht noch aus. (rw) <span style=\"color: rgb(192, 192, 192);\">Quelle: channelpartner.de<\/span><\/h5>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Echtheitszertifikate bei eBay verboten Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen einen H&auml;ndler entschieden, der einzelne Microsoft-Echtheitszertifikate (so genannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) &uuml;ber eBay vertreiben wollte (Aktenzeichen 11 W 15\/09). Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. 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