﻿{"id":1099,"date":"2009-05-19T19:38:01","date_gmt":"2009-05-19T17:38:01","guid":{"rendered":"http:\/\/wallaby.at\/news\/?p=1099"},"modified":"2009-08-17T23:06:11","modified_gmt":"2009-08-17T21:06:11","slug":"wertersatz-bei-widerruf-gef%c3%a4hrdet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wallaby.de\/news\/onlinerecht\/wertersatz-bei-widerruf-gef%c3%a4hrdet-p1099.html","title":{"rendered":"Wertersatz bei Widerruf gef\u00e4hrdet"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\" itemprop=\"text\">\n<h2>Zwingt EuGH Online-H&auml;ndler zu Preiserh&ouml;hungen? Die Frage des Wertersatzes im Falle des Widerrufes ist nicht nur nach deutschem Recht ein schwieriges Feld.<\/h2>\n<p>W&auml;hrend man sich nach deutschem Recht in erster Linie darum streitet, ob ein &quot;Wertersatz f&uuml;r eine bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme&quot; bei eBay geltend gemacht werden kann, macht der europ&auml;ische Gerichtshof nunmehr ein ganz gro&szlig;es Fass auf:  Ein kleiner Vorlagebeschluss eines noch kleineren Amtsgerichtes kann zur Folge haben, dass Interneth&auml;ndler im Falle des Widerrufes ohne Wenn und Aber gar keinen Wertersatz mehr geltend machen k&ouml;nnen. Kippt das Amtsgericht Lahr den Wertersatz bei Widerruf?  Aktuell ist aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Amtsgerichtes Lahr vor dem europ&auml;ischen Gerichtshof ein Verfahren anh&auml;ngig, bei dem es um grunds&auml;tzliche Fragen des Wertersatzes im Falle des Widerrufes geht.  Allgemein geht es bei Wertersatzfragen darum, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes ein gekauftes Produkt zur&uuml;ckgeben muss. Wenn er dies benutzt, verbraucht oder besch&auml;digt &#8230;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>oder sonstige Nutzungen aus dem Produkt gezogen hat, kann es die Verpflichtung geben, dass er diese Sch&auml;den oder Nutzungen dem Interneth&auml;ndler ersetzen muss. In der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung findet sich dies in der Formulierung in den Widerrufsfolgen wieder: &quot;K&ouml;nnen Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zur&uuml;ckgew&auml;hren, m&uuml;ssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.&quot;  Am 18.02.2009 wurde in der Rechtssache vor dem europ&auml;ischen Gerichtshof (Az.: C-489\/07) der Schlussantrag der Generalanw&auml;ltin gestellt. Im Ergebnis empfiehlt sie, Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97\/7\/EG so auszulegen, dass es einer nationalen (deutschen) gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verk&auml;ufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz f&uuml;r die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann.  Nun m&ouml;gen einige sagen, dies sei ja nur der Schlussantrag und noch lange nicht das Urteil. Statistisch ist es jedoch leider so, dass der europ&auml;ische Gerichtshof &uuml;berwiegend den Schlussantr&auml;gen des Generalanwaltes folgt. Somit kann der Antrag schon fast wie ein Urteil gewertet werden, obwohl dies aktuell noch nicht vorliegt.  <strong>Konsequenzen f&uuml;r den Internethandel<\/strong>  Auch die Generalanw&auml;ltin erkennt, dass diese Auslegung des EU-Rechtes mit erheblichen Kosten f&uuml;r die Interneth&auml;ndler verbunden ist. Erheblich an der Praxis vorbei wird jedoch darauf hingewiesen, dass es bestimmte Produktgruppen gibt, bei denen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Schon fast zynisch ist der Hinweis, dass der H&auml;ndler zur Absicherung des Risikos auf Grund der Tatsache, dass er keinen Wertersatz verlangen kann, seine Preise so kalkuliert, dass er einen prozentualen R&uuml;cklauf mit einbezieht (Abs. 83).  Dies zeigt die rechtlichen Folgen, die es f&uuml;r den Verbraucher geben wird, wenn der europ&auml;ische Gerichtshof tats&auml;chlich, wie beantragt, entscheidet: Alles wird teurer, weil die H&auml;ndler, wenn sie keinen Wertersatz f&uuml;r eine benutzte Ware mehr geltend machen k&ouml;nnen, diesen &quot;Schaden&quot; preislich auf alle ihre Kunden umlegen werden.  Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Mindestfrist f&uuml;r den Widerruf mindestens sieben Werktage betragen muss und somit im Rahmen dieser &quot;&uuml;berschaubaren Zeitspanne&quot; das Risiko des Lieferanten minimiert wird. Da der deutsche Gesetzgeber sich jedoch entschieden hat, die Widerrufsfrist je nach Belehrungsart und Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen, bei eBay jedoch auf einen Monat auszuweiten, sind erhebliche Nachteile f&uuml;r den deutschen Internethandel zu bef&uuml;rchten.  Offensichtlich hatte auch die Kommission argumentiert, dass bei einem Missbrauch Einzelner des Widerrufsrechtes Kosten entstehen, die alle Verbraucher belasten. Der Schlussantrag selbst nimmt Bezug auf Beispiele, dass wenn Ware f&uuml;r einen speziellen Anlass im Fernabsatz bestellt und dann nach der anlassbezogenen Benutzung unter Widerruf wieder zur&uuml;ckgesandt wird, diesem Argument wird eher scheinheilig damit begegnet, dass die Bef&uuml;rchtung eines Missbrauchs durch Einzelne generell nicht dazu f&uuml;hren darf, den Schutz der Gemeinschaft rechtlich gew&auml;hrleisteten Rechte f&uuml;r alle einzuschr&auml;nken.  Im Endergebnis wird es wohl d&uuml;ster f&uuml;r den deutschen Fernabsatzhandel ausgehen, da im Schlussantrag ausdr&uuml;cklich die Frage verneint wird, ob ein Wertersatz nicht den eigenen Regelungsspielraum der Mitgliedsstaaten (Deutschland in diesem Fall) f&auml;llt.  <span style=\"color: rgb(192, 192, 192);\">Quelle: http:\/\/www.channelpartner.de\/knowledgecenter\/recht\/internet\/273532\/index.html<\/span><\/p>\n\n\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"entry-summary\" itemprop=\"text\">\n<p>Zwingt EuGH Online-H&auml;ndler zu Preiserh&ouml;hungen? Die Frage des Wertersatzes im Falle des Widerrufes ist nicht nur nach deutschem Recht ein schwieriges Feld. 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