BGH – Online-Videorekorder in der Regel illegal
Aufzeichnungen im Web verstoßen gegen Rechte der TV-Sender
Karlsruhe (pte/24.04.2009/12:50) – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag 23.04.2009, eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder „in der Regel unzulässig“, wie es in einer Aussendung des BGH heißt. Der Klage des Fernsehsenders RTL gegen den Anbieter Shift TV http://www.shift.tv wurde damit im Grunde stattgegeben. Dennoch hob das Gericht das bisherige Urteil gegen Shift TV auf und weist die Klärung an das Berufungsgericht zurück. Als Knackpunkt für die endgültige Klärung des Rechtsstreits gilt der Grad der Automatisierung der Aufnahme.
Für das BGH ist noch nicht geklärt, ob der Betreiber des Onlinerekorders das Programm voll automatisiert aufzeichnet oder dessen Kunden die Aufnahme mit ihrem „Persönlichen Videorekorder“ starten. Aus diesem Grund konnten die Richter die urheberrechtliche Zulässigkeit der Persönlichen Videorekorder nicht abschließend beurteilen. Allerdings spielte das BGH beide Varianten juristisch durch.
Sollte die Aufzeichnung im Auftrag des Kunden erfolgen, …