Schutz von Urheberrechten im Internet
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Moderator: seo-beratung
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Re: Schutz von Urheberrechten im Internet
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Vielleicht helfen Ihnen nachfolgende Erläuterungen:
§ 49 UrhG Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Verständlich zusammengefasst: Uneingeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln im Internet nur dann, wenn es sich um einzelne Zitate handelt zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen. Wichtig ist hierbei die deutliche Angabe der Informations-Quelle. Eine kostenfreie Vervielfältigung ist möglich bei einer "übersichtsartigen Darstellung von Kommentaren oder Artikeln" (Online-Beispiel: Presseschau des Deutschlandfunks).
UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
1. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
2. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Der § 49 UrhG (Bundesministerium der Justiz) beinhaltet die nachfolgenden wichtigen Grundregeln. Ziel ist es die allgemeine Diskussion über Tagesfragen zu ermöglichen und somit die freie Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu unterstützen.
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung (...) einzelner Artikel aus Zeitungen ...
Im Wesentlichen betrifft dieser Paragraph die Nutzungsrechte kompletter Zeitungsartikel, nicht jedoch einzelne Auszüge daraus. Die Entnahme einer geringen Anzahl von Artikeln aus einer Zeitung verhindert den vollständigen Nachdruck einer Zeitung.
... aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern ...
Als Zeitung gilt im Allgemeinen eine periodisch erscheinende Publikation, die eine allgemeine und aktuelle Themenvielfalt beinhaltet, sich aber stark auf tagesaktuelle Themen konzentriert. Unklar hierbei ist der Zeitungsbegriff nur im Zusammenhang mit Publikumszeitschriften wie Nachrichtenmagazine, wöchentlich erscheinende Illustrierte. Denn diese beinhalten nicht nur ausschließlich Zeitungsartikel die sich auf das aktuelle Tagesinteresse/Tagesgeschehen beziehen, sondern hier findet zusätzlich noch Artikel von bleibender Bedeutung.
... in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, ...
Ein "Pressespiegel" ist keine Zeitung sondern ein Informationsblatt, d.h., die Auflagenhöhe und der Erscheinungstermin sind nicht eindeutig festgelegt.
... wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen ...
Das aktuelle Tagesgeschehen muss sich auf politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen konzentrieren. Im Umkehrschluss darf also keine rückblickende oder vorausschauende Berichterstattung verfielfältigt werden.
... und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Ein Artikel der in einem Pressespiegel erscheint, darf nicht unter einem Vorbehalt der Rechte stehen und muss eine Quellenangabe beinhalten. Vergütungsfrei ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG) lediglich die Vervielfältigung von sehr kleinen Pressespiegeln mit einer Auflagenhöhe von unter 7 Exemplaren.
Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten.
Immer zulässig ist die (UrhG § 51 Zitate) Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, einzelner Stellen (= Zitate) eines erschienenen Werkes. Ebenso zulässig ist (UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) die einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, egal um welches Trägermedium es sich handelt, zumindest solange damit unmittelbar noch mittelbar Erwerbszweck verfolgt wird. Dabei ist stets die die Quelle deutlich anzugeben (§ 63 UrhG). Es ist aber darauf zu achten, dass lediglich die Original-Nachricht veröffentlicht wird, ohne den Nachrichteninhalt zu kommentieren.
Gruss aus Bayern
§ 49 UrhG Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Verständlich zusammengefasst: Uneingeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln im Internet nur dann, wenn es sich um einzelne Zitate handelt zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen. Wichtig ist hierbei die deutliche Angabe der Informations-Quelle. Eine kostenfreie Vervielfältigung ist möglich bei einer "übersichtsartigen Darstellung von Kommentaren oder Artikeln" (Online-Beispiel: Presseschau des Deutschlandfunks).
UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
1. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
2. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Der § 49 UrhG (Bundesministerium der Justiz) beinhaltet die nachfolgenden wichtigen Grundregeln. Ziel ist es die allgemeine Diskussion über Tagesfragen zu ermöglichen und somit die freie Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu unterstützen.
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung (...) einzelner Artikel aus Zeitungen ...
Im Wesentlichen betrifft dieser Paragraph die Nutzungsrechte kompletter Zeitungsartikel, nicht jedoch einzelne Auszüge daraus. Die Entnahme einer geringen Anzahl von Artikeln aus einer Zeitung verhindert den vollständigen Nachdruck einer Zeitung.
... aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern ...
Als Zeitung gilt im Allgemeinen eine periodisch erscheinende Publikation, die eine allgemeine und aktuelle Themenvielfalt beinhaltet, sich aber stark auf tagesaktuelle Themen konzentriert. Unklar hierbei ist der Zeitungsbegriff nur im Zusammenhang mit Publikumszeitschriften wie Nachrichtenmagazine, wöchentlich erscheinende Illustrierte. Denn diese beinhalten nicht nur ausschließlich Zeitungsartikel die sich auf das aktuelle Tagesinteresse/Tagesgeschehen beziehen, sondern hier findet zusätzlich noch Artikel von bleibender Bedeutung.
... in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, ...
Ein "Pressespiegel" ist keine Zeitung sondern ein Informationsblatt, d.h., die Auflagenhöhe und der Erscheinungstermin sind nicht eindeutig festgelegt.
... wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen ...
Das aktuelle Tagesgeschehen muss sich auf politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen konzentrieren. Im Umkehrschluss darf also keine rückblickende oder vorausschauende Berichterstattung verfielfältigt werden.
... und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Ein Artikel der in einem Pressespiegel erscheint, darf nicht unter einem Vorbehalt der Rechte stehen und muss eine Quellenangabe beinhalten. Vergütungsfrei ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG) lediglich die Vervielfältigung von sehr kleinen Pressespiegeln mit einer Auflagenhöhe von unter 7 Exemplaren.
Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten.
Immer zulässig ist die (UrhG § 51 Zitate) Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, einzelner Stellen (= Zitate) eines erschienenen Werkes. Ebenso zulässig ist (UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) die einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, egal um welches Trägermedium es sich handelt, zumindest solange damit unmittelbar noch mittelbar Erwerbszweck verfolgt wird. Dabei ist stets die die Quelle deutlich anzugeben (§ 63 UrhG). Es ist aber darauf zu achten, dass lediglich die Original-Nachricht veröffentlicht wird, ohne den Nachrichteninhalt zu kommentieren.
Gruss aus Bayern
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Re: Schutz von Urheberrechten im Internet
Hallo Herr Kundler,
wie gewohnt, haben Sie die Frage bestmöglichst und ausführlich (fast)beantwortet. Vielen Dank
"Mein Fall" finde ich leider nicht beschrieben, daher habe ich soeben
direkt eine email an den Verlag verfasst. Ich bin nun gespannt, wie
hier die Antwort ausfällt.
Dann ist die Sache " wasserdicht" ( hoffe ich )
Das Ergebnis werde ich dem Forum mitteilen.
Gruß aus dem kaltem Eitorf
yvy
wie gewohnt, haben Sie die Frage bestmöglichst und ausführlich (fast)beantwortet. Vielen Dank
"Mein Fall" finde ich leider nicht beschrieben, daher habe ich soeben
direkt eine email an den Verlag verfasst. Ich bin nun gespannt, wie
hier die Antwort ausfällt.
Dann ist die Sache " wasserdicht" ( hoffe ich )
Das Ergebnis werde ich dem Forum mitteilen.
Gruß aus dem kaltem Eitorf
yvy
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