Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen

Shopbetreibern drohen Abmahnkosten in der Höhe von 800 Euro

Onlineshop-Betreiber, die mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, laufen Gefahr hohe Abmahnkosten bezahlen zu müssen. Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei München http://www.it-recht-kanzlei.de , im Gespräch mit pressetext. "Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat", so Keller. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit vier Kriterien entspricht.

  1. Es muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben.
  2. Es muss die ehemalige Empfehlung auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein.
  3. Es muss die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringers der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen.
  4. Darf es hinsichtlich des vertriebenen Produkts keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.

Sollte nicht klargestellt sein, dass die unverbindliche Preisempfehlung eine nicht mehr gültige Herstellerempfehlung ist und früher tatsächlich mal bestanden hat, liefert sich der Verwender dieser Bezeichnung dem Risiko einer Abmahnung aus. "Da bei derartigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt werden kann, stehen zu tragende Abmahnkosten von ca. 800 Euro im Raum", ergänzt Rechtsanwalt Felix Barth von der IT-Recht-Kanzlei München im pressetext-Interview. Keller rät daher, mit dem Begriff "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung" sorgsam umzugehen. "Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass nicht auszuschließen sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweise dann irreführend wirken könne, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurück liege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung dann irreführend und damit abmahnbar ist, wenn es nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war", so Keller (München, pte/13.03.2009/13:50).

No Comments for “Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen”

Thomas

says:

Was ist eigentlich mit ganze normalen Geschäften ? Wie oft lese ich die UVP von Sume X bei diversen Produkten. Werden die auch abgemahnt ? Ich finde es schlimm, dass Unternehmen im Internet oft "fertig gemacht" werden. Ein Shop Betreiber ist kein Jurist und will ehrlich sein Geld verdienen und dann kommen neue Gesetze und schon ist man der blöde.