Welche Button-Lösung ist ab August 2012 nicht abmahnfähig?

Neue Button-Lösung in Kraft ab August 2012

Frisch im Netz gefunden auf Shopbetreiber-blog.de

Als Beschriftung für den neuen Button wurde in § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit genannt. Sie können jedoch einen alternative Beschriftung verwenden, der den Verbraucher, also nicht im B2B-Umfeld, eindeutig und unmissverständlich auf eine finanzielle Verpflichtung durch seine Bestellung hinweist. Und dies vor seiner vertragsrelevanten Abgabe, also vor dem Kauf..

Folgende alternative Button-Beschriftung als Lösung nennt die Gesetzesbegründung:

 

 

—- kostenpflichtig bestellen —-
—- zahlungspflichtigen Vertrag schließen —-
—- kaufen —

Dagegen sind folgende Button-Beschriftungen dringend zu vermeiden und nicht mehr zulässig:

—- Anmeldung —-
—- Weiter —-
—- Bestellen —-
—- Bestellung abgeben —-

Sind weitere Informationspflichten zu erfüllen? Ja…

„unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weisemüssen vor also unbedingt oberhalb des Bestell-Buttons folgende Infos für den Käufer ersichtlich sein:

  • wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, am besten noch einen Link zur Detailansicht des Produktes
  • Mindestlaufzeit des Vertrags, falls dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet.
  • Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung incl. aller damit verbundenen Preisbestandteile bzw. eine Berechnungsgrundlage, falls keine genauen Preisangaben machbar sind, um eine Prüfung des Preises zu ermöglichen. Ebenso sind alle Steuern anzugeben, die über den Unternehmer abzuführen sind.
  • zusätzliche Liefer- und Versandkosten – falls diese anfallen, wie Zölle oder Steuern
  • desweiteren sind auch Servicezuschläge/Steuern/Kosten anzugeben, die durch den Unternehmer nicht abgeführt oder in Rechnung gestellt werden, neben der Mehrwertsteuer.

Im Großen und Ganzen ist das kein besonders großer Aufwand für Shopbetreiber, wenn dieser über ausreichend Ahnung verfügt, um den Tausch des Button vorzunehmen. Die Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über die Details sollte jedem Shopbetreiber klar sein und bereits im Shopsystem zur Verfügung stehen. Oder?? Der Zeitpunkt für den Tausch der Button sollte so früh wie möglich vorgenommen werden. Denn versäumt man als Shopbetreiber die Frist, kann der Shop abgemaht werden und die Bestellungen sind mit dem falschen Button nicht rechtskräftig. 

1 Comment for “Welche Button-Lösung ist ab August 2012 nicht abmahnfähig?”

Michael

says:

Gut davon zu wissen, hab bis jetzt nicht darüber gewusst oder gelesen. Frage ist nur wie man Buttons mit so langen Schriften einbauen kann, oder ob das dann direkt z.B. von Affiliate Patnern Angeboten wird? Und wenn man z.B. Produkte durch Partnerprogramme vermittelt, wird man dann abgemahnt wenn diese nicht passen oder sind da eher die Shopbetreiber schuldig?